RS Lvwg 2014/9/9 KLVwG-21/4/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.09.2014
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

09.09.2014

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §239 Abs1
BAO §279 Abs1
  1. BAO § 239 heute
  2. BAO § 239 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 239 gültig von 19.04.1980 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 279 heute
  2. BAO § 279 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 279 gültig von 12.08.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2006
  4. BAO § 279 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  5. BAO § 279 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.2002

Rechtssatz

Werden rückwirkend mit 1.6.2009 138,15m² an einem Objekt hinsichtlich der Kanalgebühren abgemeldet, da für diese Flächen nachweislich, auf Grund des desolaten Zustandes des Mietobjektes, kein Mieter gefunden werden konnte und beantragt der Beschwerdeführer die Rückerstattung zuviel bezahlter Kanalgebühr für den Zeitraum 1.6.2009 bis 29.2.2010 im Ausmaß von insgesamt € 2.071,12, so ist seine Beschwerde gemäß § 279 Abs 1 BAO als unbegründet abzuweisen. Gemäß     § 239 Abs 1 BAO kann auf Antrag des Abgabenpflichtigen oder von Amtes wegen die Rückzahlung von Guthaben erfolgen. Ein Guthaben entsteht aber erst dann, wenn auf einem Abgabenkonto die Summe der Gutschriften die Summe der Lastschriften übersteigt, wenn somit auf ein und demselben Abgabenkonto per Saldo ein Überschuss zugunsten des Abgabenpflichtigen besteht (Vgl. VwGH 25.06.2009, 2007/16/0121). Maßgebend hiebei sind die tatsächlich durchgeführten Buchungen, nicht diejenigen, die nach Ansicht des Abgabepflichtigen hätten durchgeführt werden müssen. Die Frage der Rechtmäßigkeit von Buchungen ist nicht im Rückzahlungsverfahren, sondern auf Antrag des Abgabepflichtigen im Abrechnungsbescheidverfahren zu klären. Werden rückwirkend mit 1.6.2009 138,15m² an einem Objekt hinsichtlich der Kanalgebühren abgemeldet, da für diese Flächen nachweislich, auf Grund des desolaten Zustandes des Mietobjektes, kein Mieter gefunden werden konnte und beantragt der Beschwerdeführer die Rückerstattung zuviel bezahlter Kanalgebühr für den Zeitraum 1.6.2009 bis 29.2.2010 im Ausmaß von insgesamt € 2.071,12, so ist seine Beschwerde gemäß Paragraph 279, Absatz eins, BAO als unbegründet abzuweisen. Gemäß     Paragraph 239, Absatz eins, BAO kann auf Antrag des Abgabenpflichtigen oder von Amtes wegen die Rückzahlung von Guthaben erfolgen. Ein Guthaben entsteht aber erst dann, wenn auf einem Abgabenkonto die Summe der Gutschriften die Summe der Lastschriften übersteigt, wenn somit auf ein und demselben Abgabenkonto per Saldo ein Überschuss zugunsten des Abgabenpflichtigen besteht (Vgl. VwGH 25.06.2009, 2007/16/0121). Maßgebend hiebei sind die tatsächlich durchgeführten Buchungen, nicht diejenigen, die nach Ansicht des Abgabepflichtigen hätten durchgeführt werden müssen. Die Frage der Rechtmäßigkeit von Buchungen ist nicht im Rückzahlungsverfahren, sondern auf Antrag des Abgabepflichtigen im Abrechnungsbescheidverfahren zu klären.

Im gegenständlichen Fall sind die vom Beschwerdeführer geleisteten Gebühren entsprechend dem rechtskräftigen Kanalgebührenbescheid geleistet worden, und somit liegt ein Guthaben nicht vor.

Schlagworte

Kanalgebühren, Guthaben, Rückzahlung, Abgabepflichtige, Abgabenkonto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGKA:2014:KLVwG.21.4.2014

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Kärnten LVwg Kärnten, http://www.lvwg.ktn.gv.at
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