RS Lvwg 2014/9/15 KLVwG-1359-1362/3/2014

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Veröffentlicht am 15.09.2014
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

15.09.2014

Index

L82002 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauansuchenV Krnt 2002 §6
BauO Krnt §13
AVG §37
VwGVG §28 Abs3

Rechtssatz

Bei einer Projektmodifikation im Zuge eines anhängigen Verfahrens, nämlich wenn die Lagerhalle einer Bioheizungsanlage anstelle  der ursprünglich beantragten Grundfläche von 443,70 m² lediglich eine Grundfläche von 308,00 m² aufweisen soll , ist es keinesfalls ausreichend, nur einen geänderten Lageplan vorzulegen, sondern wäre die Baubehörde verpflichtet gewesen die Bauwerberin zur Vorlage sämtlicher nach den Bestimmungen der Kärntner Bauansuchenverordnung (K-BAV) erforderlichen geänderten Einreichunterlagen, wie etwa Grundriss, Schnitt, Ansicht und Baubeschreibung, aufzufordern. Insbesondere wäre auch die Vorlage einer modifizierten Betriebsbehandlung notwendig gewesen. Daher ist  eine Beurteilung dahingehend nicht möglich ist, ob das beantragte Bauvorhaben dem Flächenwidmungsplan entspricht, weshalb das Landesverwaltungsgericht Kärnten gemäß §28 Abs 3 zweiter Satz  VwGVG den Bescheid aufgehoben hat und die Angelegenheit zur Durchführung eines neuen Ermittlungsverfahrens an die belangte Behörde  zurückverwiesen hat.Bei einer Projektmodifikation im Zuge eines anhängigen Verfahrens, nämlich wenn die Lagerhalle einer Bioheizungsanlage anstelle  der ursprünglich beantragten Grundfläche von 443,70 m² lediglich eine Grundfläche von 308,00 m² aufweisen soll , ist es keinesfalls ausreichend, nur einen geänderten Lageplan vorzulegen, sondern wäre die Baubehörde verpflichtet gewesen die Bauwerberin zur Vorlage sämtlicher nach den Bestimmungen der Kärntner Bauansuchenverordnung (K-BAV) erforderlichen geänderten Einreichunterlagen, wie etwa Grundriss, Schnitt, Ansicht und Baubeschreibung, aufzufordern. Insbesondere wäre auch die Vorlage einer modifizierten Betriebsbehandlung notwendig gewesen. Daher ist  eine Beurteilung dahingehend nicht möglich ist, ob das beantragte Bauvorhaben dem Flächenwidmungsplan entspricht, weshalb das Landesverwaltungsgericht Kärnten gemäß §28 Absatz 3, zweiter Satz  VwGVG den Bescheid aufgehoben hat und die Angelegenheit zur Durchführung eines neuen Ermittlungsverfahrens an die belangte Behörde  zurückverwiesen hat.

Schlagworte

Zurückverweisung, Projektmodifikation, Bioheizungsanlage, mangelhafte Ermittlungen, Einreichunterlagen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGKA:2014:KLVwG.1359.1362.3.2014

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Kärnten LVwg Kärnten, http://www.lvwg.ktn.gv.at
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