Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
15.09.2014Index
L82002 BauordnungNorm
BauansuchenV Krnt 2002 §6Rechtssatz
Bei einer Projektmodifikation im Zuge eines anhängigen Verfahrens, nämlich wenn die Lagerhalle einer Bioheizungsanlage anstelle der ursprünglich beantragten Grundfläche von 443,70 m² lediglich eine Grundfläche von 308,00 m² aufweisen soll , ist es keinesfalls ausreichend, nur einen geänderten Lageplan vorzulegen, sondern wäre die Baubehörde verpflichtet gewesen die Bauwerberin zur Vorlage sämtlicher nach den Bestimmungen der Kärntner Bauansuchenverordnung (K-BAV) erforderlichen geänderten Einreichunterlagen, wie etwa Grundriss, Schnitt, Ansicht und Baubeschreibung, aufzufordern. Insbesondere wäre auch die Vorlage einer modifizierten Betriebsbehandlung notwendig gewesen. Daher ist eine Beurteilung dahingehend nicht möglich ist, ob das beantragte Bauvorhaben dem Flächenwidmungsplan entspricht, weshalb das Landesverwaltungsgericht Kärnten gemäß §28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG den Bescheid aufgehoben hat und die Angelegenheit zur Durchführung eines neuen Ermittlungsverfahrens an die belangte Behörde zurückverwiesen hat.Bei einer Projektmodifikation im Zuge eines anhängigen Verfahrens, nämlich wenn die Lagerhalle einer Bioheizungsanlage anstelle der ursprünglich beantragten Grundfläche von 443,70 m² lediglich eine Grundfläche von 308,00 m² aufweisen soll , ist es keinesfalls ausreichend, nur einen geänderten Lageplan vorzulegen, sondern wäre die Baubehörde verpflichtet gewesen die Bauwerberin zur Vorlage sämtlicher nach den Bestimmungen der Kärntner Bauansuchenverordnung (K-BAV) erforderlichen geänderten Einreichunterlagen, wie etwa Grundriss, Schnitt, Ansicht und Baubeschreibung, aufzufordern. Insbesondere wäre auch die Vorlage einer modifizierten Betriebsbehandlung notwendig gewesen. Daher ist eine Beurteilung dahingehend nicht möglich ist, ob das beantragte Bauvorhaben dem Flächenwidmungsplan entspricht, weshalb das Landesverwaltungsgericht Kärnten gemäß §28 Absatz 3, zweiter Satz VwGVG den Bescheid aufgehoben hat und die Angelegenheit zur Durchführung eines neuen Ermittlungsverfahrens an die belangte Behörde zurückverwiesen hat.
Schlagworte
Zurückverweisung, Projektmodifikation, Bioheizungsanlage, mangelhafte Ermittlungen, EinreichunterlagenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGKA:2014:KLVwG.1359.1362.3.2014Zuletzt aktualisiert am
22.01.2015