Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
29.09.2014Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §9 Abs1Rechtssatz
Wird ein Täter als verantwortliches Organ einer juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaf iSd § 9 Abs.1 VStG bestraft, so erfordert § 44a Z 1 VStG, dass im Spruch des Straferkenntnisses die Art der Organfunktion, derzufolge der Täter zur Vertretung nach außen berufen ist, eindeutig angeführt wird. Bei einer KG ist der Komplementär zur Vertretung nach außen berufen (vgl. VwGH 27.09.1988, 88/08/0054).Wird ein Täter als verantwortliches Organ einer juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaf iSd Paragraph 9, Absatz eins, VStG bestraft, so erfordert Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG, dass im Spruch des Straferkenntnisses die Art der Organfunktion, derzufolge der Täter zur Vertretung nach außen berufen ist, eindeutig angeführt wird. Bei einer KG ist der Komplementär zur Vertretung nach außen berufen vergleiche VwGH 27.09.1988, 88/08/0054).
Schlagworte
juristische Person, Organfunktion, Komplementär, Vertretung nach außenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGKA:2014:KUVS.1752.10.2013Zuletzt aktualisiert am
21.01.2015