RS Lvwg 2014/9/29 KUVS-1752/10/2013

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.09.2014
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

29.09.2014

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Wird ein Täter als verantwortliches Organ einer juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaf iSd § 9 Abs.1 VStG bestraft, so erfordert § 44a Z 1 VStG, dass im Spruch des Straferkenntnisses die Art der Organfunktion, derzufolge der Täter zur Vertretung nach außen berufen ist, eindeutig angeführt wird. Bei einer KG ist der Komplementär zur Vertretung nach außen berufen (vgl. VwGH 27.09.1988, 88/08/0054).Wird ein Täter als verantwortliches Organ einer juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaf iSd Paragraph 9, Absatz eins, VStG bestraft, so erfordert Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG, dass im Spruch des Straferkenntnisses die Art der Organfunktion, derzufolge der Täter zur Vertretung nach außen berufen ist, eindeutig angeführt wird. Bei einer KG ist der Komplementär zur Vertretung nach außen berufen vergleiche VwGH 27.09.1988, 88/08/0054).

Schlagworte

juristische Person, Organfunktion, Komplementär, Vertretung nach außen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGKA:2014:KUVS.1752.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Kärnten LVwg Kärnten, http://www.lvwg.ktn.gv.at
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