Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
29.09.2014Index
62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AuslBG §24Rechtssatz
Einem Staatsangehörigen aus Bosnien Herzegowina kann als Drittstaatsangehöriger ein Aufenthaltstitel „Rot- Weiss- Rot- Karte“ erteilt werden, wenn er die Voraussetzungen des 1. Teils des NAG erfüllt und ein Gutachten der Landesgeschäftsstelle des AMS gemäß § 24 AuslBG vorliegt. Dieses Gutachten hat den gesamtwirtschaftlichen Nutzen der Erwerbstätigkeit, insbesondere hinsichtlich des damit verbunden Transfers von Investitionskapital und/oder der Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen zu beurteilen. Der Gesetzgeber stellt also darauf ab, ob ein zusätzlicher Impuls für die Wirtschaft zu erwarten ist.Einem Staatsangehörigen aus Bosnien Herzegowina kann als Drittstaatsangehöriger ein Aufenthaltstitel „Rot- Weiss- Rot- Karte“ erteilt werden, wenn er die Voraussetzungen des 1. Teils des NAG erfüllt und ein Gutachten der Landesgeschäftsstelle des AMS gemäß Paragraph 24, AuslBG vorliegt. Dieses Gutachten hat den gesamtwirtschaftlichen Nutzen der Erwerbstätigkeit, insbesondere hinsichtlich des damit verbunden Transfers von Investitionskapital und/oder der Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen zu beurteilen. Der Gesetzgeber stellt also darauf ab, ob ein zusätzlicher Impuls für die Wirtschaft zu erwarten ist.
Im gegenständlichen Fall geht aus dem Gutachten des Arbeitsmarktservice hervor, dass durch die vom Beschwerdeführer aufgezeigten Leistungen einschließlich der Schulungsmaßnahmen kein zusätzlicher Impuls für die Wirtschaft zu erwarten ist und die von ihm aufgezeigten Investitionen keinen Transfer von Kapital dar stellen, weshalb die Beschwerde gemäß § 41 Abs 4 NAG abzuweisen war.Im gegenständlichen Fall geht aus dem Gutachten des Arbeitsmarktservice hervor, dass durch die vom Beschwerdeführer aufgezeigten Leistungen einschließlich der Schulungsmaßnahmen kein zusätzlicher Impuls für die Wirtschaft zu erwarten ist und die von ihm aufgezeigten Investitionen keinen Transfer von Kapital dar stellen, weshalb die Beschwerde gemäß Paragraph 41, Absatz 4, NAG abzuweisen war.
Schlagworte
Rot- Weiss- Rot- Karte, Drittstaatsangehöriger, Arbeitsmarktservice, Aufenthaltstitel, gesamtwirtschaftlicher Nutzen, ArbeitsplätzeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGKA:2014:KLVwG.1722.15.2014Zuletzt aktualisiert am
19.02.2015