RS Lvwg 2014/9/29 KLVwG-1722/15/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.09.2014
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

29.09.2014

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AuslBG §24
NAG 2005 §41 Abs2 Z4
NAG 2005 §41 Abs4
  1. AuslBG § 24 heute
  2. AuslBG § 24 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. AuslBG § 24 gültig von 01.10.2017 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  4. AuslBG § 24 gültig von 01.01.2006 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  5. AuslBG § 24 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  6. AuslBG § 24 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  7. AuslBG § 24 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 231/1988

Rechtssatz

Einem Staatsangehörigen aus Bosnien Herzegowina kann als Drittstaatsangehöriger ein Aufenthaltstitel „Rot- Weiss- Rot- Karte“ erteilt werden, wenn er die Voraussetzungen des 1. Teils des NAG erfüllt und ein Gutachten der Landesgeschäftsstelle des AMS gemäß § 24 AuslBG vorliegt. Dieses Gutachten hat den gesamtwirtschaftlichen Nutzen der Erwerbstätigkeit, insbesondere hinsichtlich des damit verbunden Transfers von Investitionskapital und/oder der Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen zu beurteilen. Der Gesetzgeber stellt also darauf ab, ob ein zusätzlicher Impuls für die Wirtschaft zu erwarten ist.Einem Staatsangehörigen aus Bosnien Herzegowina kann als Drittstaatsangehöriger ein Aufenthaltstitel „Rot- Weiss- Rot- Karte“ erteilt werden, wenn er die Voraussetzungen des 1. Teils des NAG erfüllt und ein Gutachten der Landesgeschäftsstelle des AMS gemäß Paragraph 24, AuslBG vorliegt. Dieses Gutachten hat den gesamtwirtschaftlichen Nutzen der Erwerbstätigkeit, insbesondere hinsichtlich des damit verbunden Transfers von Investitionskapital und/oder der Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen zu beurteilen. Der Gesetzgeber stellt also darauf ab, ob ein zusätzlicher Impuls für die Wirtschaft zu erwarten ist.

Im gegenständlichen Fall geht aus dem Gutachten des Arbeitsmarktservice hervor, dass durch die vom Beschwerdeführer aufgezeigten Leistungen einschließlich der Schulungsmaßnahmen kein zusätzlicher Impuls für die Wirtschaft zu erwarten ist und die von ihm aufgezeigten Investitionen keinen Transfer von Kapital dar stellen, weshalb die Beschwerde gemäß § 41 Abs 4 NAG abzuweisen war.Im gegenständlichen Fall geht aus dem Gutachten des Arbeitsmarktservice hervor, dass durch die vom Beschwerdeführer aufgezeigten Leistungen einschließlich der Schulungsmaßnahmen kein zusätzlicher Impuls für die Wirtschaft zu erwarten ist und die von ihm aufgezeigten Investitionen keinen Transfer von Kapital dar stellen, weshalb die Beschwerde gemäß Paragraph 41, Absatz 4, NAG abzuweisen war.

Schlagworte

Rot- Weiss- Rot- Karte, Drittstaatsangehöriger, Arbeitsmarktservice, Aufenthaltstitel, gesamtwirtschaftlicher Nutzen, Arbeitsplätze

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGKA:2014:KLVwG.1722.15.2014

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Kärnten LVwg Kärnten, http://www.lvwg.ktn.gv.at
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