Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
06.10.2014Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VwGVG §28 Abs3Rechtssatz
Steht der maßgebliche Sachverhalt nicht fest, da die belangte Behörde im Jahre 1990 unzureichende Datenerhebungen durchgeführt hat, seit der Einholung des letzten Sachverständigengutachtens erneut 7 ½ Jahre vergangen sind und sich sowohl die örtlichen Verhältnisse auf Grund der langen Verfahrensdauer stark verändert haben als auch neue technische Möglichkeiten zur Datenerfassung und Bearbeitung vorliegen, so hat das Landesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs 3 S 2 VwGVG den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Durchführung eines neuen bzw. ergänzenden Ermittlungsverfahrens an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Steht der maßgebliche Sachverhalt nicht fest, da die belangte Behörde im Jahre 1990 unzureichende Datenerhebungen durchgeführt hat, seit der Einholung des letzten Sachverständigengutachtens erneut 7 ½ Jahre vergangen sind und sich sowohl die örtlichen Verhältnisse auf Grund der langen Verfahrensdauer stark verändert haben als auch neue technische Möglichkeiten zur Datenerfassung und Bearbeitung vorliegen, so hat das Landesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz 3, S 2 VwGVG den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Durchführung eines neuen bzw. ergänzenden Ermittlungsverfahrens an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Schlagworte
Mangelhaftes Ermittlungsverfahren, Zurückverweisung, Aufhebung, Verfahrensdauer,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGKA:2014:KLVwG.340.4.2014Zuletzt aktualisiert am
06.03.2015