RS Lvwg 2014/10/6 KLVwG-340/4/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.10.2014
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

06.10.2014

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwGVG §28 Abs3
WRG §138 Abs1lita

Rechtssatz

Steht der maßgebliche Sachverhalt nicht fest, da die belangte Behörde im Jahre 1990 unzureichende Datenerhebungen durchgeführt hat, seit der Einholung des letzten Sachverständigengutachtens erneut 7 ½ Jahre vergangen sind und sich sowohl die örtlichen Verhältnisse auf Grund der langen Verfahrensdauer stark verändert haben als auch neue technische Möglichkeiten zur Datenerfassung und Bearbeitung vorliegen, so hat das Landesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs 3 S 2 VwGVG den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Durchführung eines neuen bzw. ergänzenden Ermittlungsverfahrens an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Steht der maßgebliche Sachverhalt nicht fest, da die belangte Behörde im Jahre 1990 unzureichende Datenerhebungen durchgeführt hat, seit der Einholung des letzten Sachverständigengutachtens erneut 7 ½ Jahre vergangen sind und sich sowohl die örtlichen Verhältnisse auf Grund der langen Verfahrensdauer stark verändert haben als auch neue technische Möglichkeiten zur Datenerfassung und Bearbeitung vorliegen, so hat das Landesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz 3, S 2 VwGVG den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Durchführung eines neuen bzw. ergänzenden Ermittlungsverfahrens an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Schlagworte

Mangelhaftes Ermittlungsverfahren, Zurückverweisung, Aufhebung, Verfahrensdauer,
Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGKA:2014:KLVwG.340.4.2014

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Kärnten LVwg Kärnten, http://www.lvwg.ktn.gv.at
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