Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
08.10.2014Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §73Rechtssatz
Mit Ablauf des 31.12.2013 ging die Zuständigkeit zur Erledigung des beim Bundesministerium als sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde anhängig gewesenen Verfahrens auf die Verwaltungsgerichte über. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der am 31.12.2013 bei der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde auf Grund eines Devolutionsantrages anhängigen Verfahrens, nämlich die Überprüfung der Einhaltung der Auflagepunkte eines wasserrechtlichen Bescheides und zur etwaigen Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages, deren Gegenstand die Nichterlassung eines Bescheides ist, geht somit auf das Landesverwaltungsgericht über.
Schlagworte
Oberbehörde, Zuständigkeit, Devolutionsantrag, WasserrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGKA:2014:KLVwG.217.9.2014Zuletzt aktualisiert am
06.03.2015