Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
13.10.2014Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §94 Z11Rechtssatz
Bei den Tätigkeiten zur Herstellung der Kamineinfassung, der Verzugsbleche und der Regenablaufrinnen handelt es sich um solche Tätigkeiten, die nach den charakterlichen Merkmalen der dabei verrichteten Arbeitsvorgänge einen integrierten Bestandteil des Gewerbes der Spenglerei bilden.
Schlagworte
Spenglerei, Gewerbeberechtigung, Regenablaufrinne, Kamineinfassung, VerzugsblecheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGKA:2014:KLVwG.2104.5.2014Zuletzt aktualisiert am
06.03.2015