Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
16.10.2014Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §19 Abs3Rechtssatz
Gemäß §19 Abs 3 AVG kann eine Behinderung nur dann unter den Begriff der „sonstigen begründeten Hindernisse“ im Sinne dieser Norm fallen, wenn sie so zwingend ist, dass sie nicht etwa durch entsprechende rechtzeitige Disposition beseitigt werden kann (vgl. VwGH v. 06.09.2005, 2001/03/0024). Es obliegt dabei dem Geladenen, das Hindernis konkret darzulegen. Der pauschale Verweis auf „geschäftliche Gründe“ ist jedenfalls nicht ausreichend.Gemäß §19 Absatz 3, AVG kann eine Behinderung nur dann unter den Begriff der „sonstigen begründeten Hindernisse“ im Sinne dieser Norm fallen, wenn sie so zwingend ist, dass sie nicht etwa durch entsprechende rechtzeitige Disposition beseitigt werden kann vergleiche VwGH v. 06.09.2005, 2001/03/0024). Es obliegt dabei dem Geladenen, das Hindernis konkret darzulegen. Der pauschale Verweis auf „geschäftliche Gründe“ ist jedenfalls nicht ausreichend.
Schlagworte
Ladung, Behinderung, ZwangsstrafenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGKA:2014:KLVwG.1873.7.2014Zuletzt aktualisiert am
03.02.2015