RS Lvwg 2014/10/16 KLVwG-1873/7/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.10.2014
beobachten
merken

Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

16.10.2014

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §19 Abs3

Rechtssatz

Gemäß §19 Abs 3 AVG kann eine Behinderung nur dann unter den Begriff der „sonstigen begründeten Hindernisse“ im Sinne dieser Norm fallen, wenn sie so zwingend ist, dass sie nicht etwa durch entsprechende rechtzeitige Disposition beseitigt werden kann (vgl. VwGH v. 06.09.2005, 2001/03/0024). Es obliegt dabei dem Geladenen, das Hindernis konkret darzulegen. Der pauschale Verweis auf „geschäftliche Gründe“ ist jedenfalls nicht ausreichend.Gemäß §19 Absatz 3, AVG kann eine Behinderung nur dann unter den Begriff der „sonstigen begründeten Hindernisse“ im Sinne dieser Norm fallen, wenn sie so zwingend ist, dass sie nicht etwa durch entsprechende rechtzeitige Disposition beseitigt werden kann vergleiche VwGH v. 06.09.2005, 2001/03/0024). Es obliegt dabei dem Geladenen, das Hindernis konkret darzulegen. Der pauschale Verweis auf „geschäftliche Gründe“ ist jedenfalls nicht ausreichend.

Schlagworte

Ladung, Behinderung, Zwangsstrafen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGKA:2014:KLVwG.1873.7.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Kärnten LVwg Kärnten, http://www.lvwg.ktn.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten