Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
20.10.2014Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130Rechtssatz
Merkmal der Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ist es, dass die Maßnahme einen selbstständigen einseitigen Befehl oder Zwang darstellt und damit unmittelbar (d. h. ohne vorangehenden Bescheid) in subjektive Rechte eines individuell bestimmbaren Adressaten eingreift. Das Dazwischentreten eines Bescheides oder die Möglichkeit einen solchen zu erlangen verhindert die Maßnahmenqualität.
Im gegenständlichen Fall begehrt der Beschwerdeführer die Rechtswidrigerklärung eines Bescheides im Rahmen einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Als ordentliches Rechtsmittel gegen den vom Beschwerdeführer angeführten Bescheid steht ihm die Berufung offen, welche der Beschwerdeführer auch mit Schriftsatz vom 17.04.2014 erhoben hat.
Eine Maßnahmenbeschwerde ist ein subsidiärer Rechtsbehelf, welcher nur dann zulässig ist, wenn ein verfahrensfreies Handeln eines Verwaltungsorganes bekämpft werden soll.
Schlagworte
Befehls- und Zwangsgewalt, subsidiärer Rechtsbehelf, Bescheid, ordentliches RechtsmittelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGKA:2014:KLVwG.1478.7.2014Zuletzt aktualisiert am
19.05.2015