Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
23.10.2014Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2Rechtssatz
Eine Maßnahmenbeschwerde ist ein subsidiärer Rechtsbehelf, welcher nur dann zulässig ist, wenn ein verfahrensfreies Handeln eines Verwaltungsorganes bekämpft werden soll. Das vom Beschwerdeführer bekämpfte Verwaltungshandeln stellt daher keinen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar.
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde, subsidiärer Rechtsbehelf, Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, VerwaltungsorganEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGKA:2014:KLVwG.2177.4.2014Zuletzt aktualisiert am
19.05.2015