Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
24.10.2014Index
90/02 FührerscheingesetzNorm
FSG §1 Abs3Rechtssatz
Wer ein Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt hat, obwohl er nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung gewesen ist, macht sich gemäß § 37 Abs 1 iVm § 1 Abs 3 FSG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich und kann über ihn gemäß § 37 Abs 1 iVm § 37 Abs 2 und § 37 Abs 3 Z 1 FSG eine Primärfreiheitsstrafe von 21 Tagen verhängt werden, wenn bereits fünf einschlägige Verwaltungsstrafvormerkungen vorliegen, bei welchen die Verhängung von Geldstrafen in spezialpräventiver Hinsicht erfolglos geblieben sind und die Freiheitsstrafe notwendig ist, um ihn von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten.Wer ein Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt hat, obwohl er nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung gewesen ist, macht sich gemäß Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, FSG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich und kann über ihn gemäß Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 2 und Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer eins, FSG eine Primärfreiheitsstrafe von 21 Tagen verhängt werden, wenn bereits fünf einschlägige Verwaltungsstrafvormerkungen vorliegen, bei welchen die Verhängung von Geldstrafen in spezialpräventiver Hinsicht erfolglos geblieben sind und die Freiheitsstrafe notwendig ist, um ihn von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten.
Schlagworte
Primärfreiheitsstrafe, Verwaltungsstrafvormerkungen, Geldstrafe, Lenkberechtigung, spezialpräventiver HinsichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGKA:2014:KLVwG.2355.4.2014Zuletzt aktualisiert am
09.03.2015