RS Vwgh 2004/7/1 99/12/0321

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Veröffentlicht am 01.07.2004
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Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien

Norm

UFG Wr 1967 §2 Z10 lita;

Rechtssatz

Die beiden im Beschwerdefall zu beurteilenden Vorfälle haben sich im Zuge von Dienstverrichtungen des Beschwerdeführers (eines Beamten der Bundeshauptstadt Wien) ereignet und waren mit einer (nicht bloß unerheblichen) Gesundheitsschädigung verbunden. Das Abrutschen von einem Einsatzfahrzeug, welches eine Körperschädigung zur Folge hat, ist als Unfall zu werten, weil es sich dabei jedenfalls um einen ungewollten, außer Kontrolle geratenen Bewegungsablauf handelt. Auch kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Anheben eines Generators als Unfall einzuschätzen ist, lassen die getroffenen Feststellungen doch keine verlässliche Aussage darüber zu, ob es sich dabei nicht um das Heben eines schweren Gegenstandes, und damit eine die Unfalleigenschaft dieses Geschehens indizierende außergewöhnliche Belastung gehandelt hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:1999120321.X07

Im RIS seit

04.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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