Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
24.10.2014Index
62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AuslBG §2Rechtssatz
Wer seinem Dienstnehmer das Formular für die Beantragung der Beschäftigungsbewilligung ausgefüllt übergibt und ihm aufträgt dies beim AMS abzugeben, macht sich gemäß § 3 Abs 1 AuslBG iVm § 28 Abs 1 Z1 lit.a AuslBG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, wenn der Dienstnehmer die Beschäftigungsbewilligung verspätet einbringt. Es wäre am Beschwerdeführer gelegen gewesen, entsprechende Informationen darüber einzuholen, ob der gegenständliche Antrag bereits abgegeben wurde, weshalb ihn in jeden Fall ein Verschulden in Form von Fahrlässigkeit trifft.Wer seinem Dienstnehmer das Formular für die Beantragung der Beschäftigungsbewilligung ausgefüllt übergibt und ihm aufträgt dies beim AMS abzugeben, macht sich gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Z1 Litera a, AuslBG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, wenn der Dienstnehmer die Beschäftigungsbewilligung verspätet einbringt. Es wäre am Beschwerdeführer gelegen gewesen, entsprechende Informationen darüber einzuholen, ob der gegenständliche Antrag bereits abgegeben wurde, weshalb ihn in jeden Fall ein Verschulden in Form von Fahrlässigkeit trifft.
Schlagworte
Beschäftigungsbewilligung, Verschulden, Fahrlässigkeit, VerspätungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGKA:2014:KLVwG.1580.1581.4.2014Zuletzt aktualisiert am
19.02.2015