Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
28.10.2014Index
41/04 Sprengmittel Waffen MunitionNorm
WaffG §21 Abs4Rechtssatz
Die gewählte Formulierung „Gilt nur während der Tätigkeit im Fall von Verkehrsunfällen mit Wild zur Bergung, Nachsuche bzw. Abgabe des Fangschusses und als Abschussnehmer“ des Beschränkungsvermerkes der belangten Behörde gemäß § 21 Abs 4 WaffG hätte zur Folge, dass das Führen der Schusswaffen der Kategorie B nur während der Ausübung der Tätigkeit im Fall von Verkehrsunfällen mit Wild zur Bergung, Nachsuche bzw. Abgabe des Fangschusses und als Abschussnehmer zulässig wäre. Bei grammatikalischer Interpretation ist aber festzuhalten, dass der Gesetzgeber im § 21 Abs 4 WaffG davon ausgeht, dass die waffenpassrechtliche Berechtigung erst dann erlischt, sobald der Berechtigte die Tätigkeit künftig nicht mehr ausüben will oder darf. Im Fall der Änderung (Berufswechsel) oder der Einstellung (Ruhestand) der im Vermerk Die gewählte Formulierung „Gilt nur während der Tätigkeit im Fall von Verkehrsunfällen mit Wild zur Bergung, Nachsuche bzw. Abgabe des Fangschusses und als Abschussnehmer“ des Beschränkungsvermerkes der belangten Behörde gemäß Paragraph 21, Absatz 4, WaffG hätte zur Folge, dass das Führen der Schusswaffen der Kategorie B nur während der Ausübung der Tätigkeit im Fall von Verkehrsunfällen mit Wild zur Bergung, Nachsuche bzw. Abgabe des Fangschusses und als Abschussnehmer zulässig wäre. Bei grammatikalischer Interpretation ist aber festzuhalten, dass der Gesetzgeber im Paragraph 21, Absatz 4, WaffG davon ausgeht, dass die waffenpassrechtliche Berechtigung erst dann erlischt, sobald der Berechtigte die Tätigkeit künftig nicht mehr ausüben will oder darf. Im Fall der Änderung (Berufswechsel) oder der Einstellung (Ruhestand) der im Vermerk
bezeichneten Tätigkeit fällt die Berechtigung zum Führen von Schusswaffen der Kategorie automatisch weg. Ein Beschränkungsvermerk, der die Berechtigung bloß auf die Dauer der jeweiligen Tätigkeit abzielt, ist zu eng gefasst und erweist sich als nicht zulässig.
Schlagworte
Beschränkungsvermerk, Schusswaffe, waffenpassrechtliche Berechtigung, Dauer, BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGKA:2014:KLVwG.384.10.2014Zuletzt aktualisiert am
17.12.2015