RS Lvwg 2014/10/28 KLVwG-384/10/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.10.2014
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

28.10.2014

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG §21 Abs4
  1. WaffG § 21 heute
  2. WaffG § 21 gültig ab 28.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2025
  3. WaffG § 21 gültig von 01.01.2022 bis 27.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 211/2021
  4. WaffG § 21 gültig von 01.12.2021 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2021
  5. WaffG § 21 gültig von 01.01.2019 bis 30.11.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2018
  6. WaffG § 21 gültig von 23.12.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2018
  7. WaffG § 21 gültig von 25.05.2018 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  8. WaffG § 21 gültig von 01.10.2012 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2010
  9. WaffG § 21 gültig von 01.07.1997 bis 30.09.2012

Rechtssatz

Die gewählte Formulierung „Gilt nur während der Tätigkeit im Fall von Verkehrsunfällen mit Wild zur Bergung, Nachsuche bzw. Abgabe des Fangschusses und als Abschussnehmer“ des Beschränkungsvermerkes der belangten Behörde gemäß § 21 Abs 4 WaffG hätte zur Folge, dass das Führen der Schusswaffen der Kategorie B nur während der Ausübung der Tätigkeit im Fall von Verkehrsunfällen mit Wild zur Bergung, Nachsuche bzw. Abgabe des Fangschusses und als Abschussnehmer zulässig wäre. Bei grammatikalischer Interpretation ist aber festzuhalten, dass der Gesetzgeber im § 21 Abs 4 WaffG davon ausgeht, dass die waffenpassrechtliche Berechtigung erst dann erlischt, sobald der Berechtigte die Tätigkeit künftig nicht mehr ausüben will oder darf. Im Fall der Änderung (Berufswechsel) oder der Einstellung (Ruhestand) der im Vermerk Die gewählte Formulierung „Gilt nur während der Tätigkeit im Fall von Verkehrsunfällen mit Wild zur Bergung, Nachsuche bzw. Abgabe des Fangschusses und als Abschussnehmer“ des Beschränkungsvermerkes der belangten Behörde gemäß Paragraph 21, Absatz 4, WaffG hätte zur Folge, dass das Führen der Schusswaffen der Kategorie B nur während der Ausübung der Tätigkeit im Fall von Verkehrsunfällen mit Wild zur Bergung, Nachsuche bzw. Abgabe des Fangschusses und als Abschussnehmer zulässig wäre. Bei grammatikalischer Interpretation ist aber festzuhalten, dass der Gesetzgeber im Paragraph 21, Absatz 4, WaffG davon ausgeht, dass die waffenpassrechtliche Berechtigung erst dann erlischt, sobald der Berechtigte die Tätigkeit künftig nicht mehr ausüben will oder darf. Im Fall der Änderung (Berufswechsel) oder der Einstellung (Ruhestand) der im Vermerk

bezeichneten Tätigkeit fällt die Berechtigung zum Führen von Schusswaffen der Kategorie automatisch weg. Ein Beschränkungsvermerk, der die Berechtigung bloß auf die Dauer der jeweiligen Tätigkeit abzielt, ist zu eng gefasst und erweist sich als nicht zulässig.

Schlagworte

Beschränkungsvermerk, Schusswaffe, waffenpassrechtliche Berechtigung, Dauer, Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGKA:2014:KLVwG.384.10.2014

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Kärnten LVwg Kärnten, http://www.lvwg.ktn.gv.at
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