Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
29.10.2014Index
83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 2002 §2Rechtssatz
Bei der Beurteilung der subjektiven Abfalleigenschaft kommt es nicht auf eine in Aussicht genommene Verwendung der Altkleider an. Eine Sache ist als Abfall zu qualifizieren, wenn bei irgendeinem Vorbesitzer die Entledigungsabsicht bestanden hat (vgl. dazu VwGH vom 20.02.2003, 2002/07/0133, VwGH vom 22.12.2005, 2005/07/0088, VwGH vom 15.09.2011, 2009/07/0154, VwGH vom 24.05. 2012, 2009/07/0123 und VwGH vom 27.06.2013, 2010/07/0110). Auch ein Verkauf von Abfällen bzw. Altstoffen (z.B. Altkleider, Altpapier usw.) ändert nichts an der Abfalleigenschaft, zumal diese nur dann verloren gehen würde, wenn die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 AWG 2002 erfüllt wären. Bei der Beurteilung der subjektiven Abfalleigenschaft kommt es nicht auf eine in Aussicht genommene Verwendung der Altkleider an. Eine Sache ist als Abfall zu qualifizieren, wenn bei irgendeinem Vorbesitzer die Entledigungsabsicht bestanden hat vergleiche dazu VwGH vom 20.02.2003, 2002/07/0133, VwGH vom 22.12.2005, 2005/07/0088, VwGH vom 15.09.2011, 2009/07/0154, VwGH vom 24.05. 2012, 2009/07/0123 und VwGH vom 27.06.2013, 2010/07/0110). Auch ein Verkauf von Abfällen bzw. Altstoffen (z.B. Altkleider, Altpapier usw.) ändert nichts an der Abfalleigenschaft, zumal diese nur dann verloren gehen würde, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 5, Absatz eins, AWG 2002 erfüllt wären.
Auch der im gegenständlichen Fall vom Beschwerdeführer immer wieder vorgebrachte Spendengedanke der Gebrauchtkleidung ändert nichts an deren Abfalleigenschaft.
Für denjenigen, der seine Gebrauchtkleidung in einen Sammelcontainer einwirft, gibt es keine Garantie, dass sein Kleidungsstück bestimmungsgemäß (weiter-)verwendet wird, vielmehr erweist sich das „Schicksal“ des in den Sammelcontainer eingeworfenen Kleidungsstückes erst nach einem erforderlichen Sortierprozess (vgl. VwGH v. 25.09.2014, 2014/07/0032-5).Für denjenigen, der seine Gebrauchtkleidung in einen Sammelcontainer einwirft, gibt es keine Garantie, dass sein Kleidungsstück bestimmungsgemäß (weiter-)verwendet wird, vielmehr erweist sich das „Schicksal“ des in den Sammelcontainer eingeworfenen Kleidungsstückes erst nach einem erforderlichen Sortierprozess vergleiche VwGH v. 25.09.2014, 2014/07/0032-5).
Schlagworte
Altkleider, Sammelcontainer, Abfall, Spendengedanke, Entledigungsabsicht, GebrauchtkleidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGKA:2014:KLVwG.2356.10.2014Zuletzt aktualisiert am
07.05.2015