Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
29.10.2014Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §17Rechtssatz
Wurde eine mündliche Verhandlung iSd §§ 40 ff AVG von der belangten Behörde nicht anberaumt, sondern lediglich ein Ortsaugenschein gemäß § 54 AVG, so ist ein Verlust der beschränkten Parteistellung der Beschwerdeführerin im Verfahren gemäß § 359b GewO 1994 nicht eingetreten, da ein Ortsaugenschein in Folge der nicht gesetzmäßigen Kundmachung die Präklusionsfolgen nicht herbeiführen kann, weshalb der Beschwerdeführerin somit das Recht auf Akteneinsicht gemäß § 17 AVG zukommt. Nur im Falle der Durchführung einer ordnungsgemäß kundgemachten Verhandlung könnte die Beschwerdeführerin ihre beschränkte Parteistellung wieder verlieren (vgl. VwGH v. 23.8.2008, 2005/04/0087).Wurde eine mündliche Verhandlung iSd Paragraphen 40, ff AVG von der belangten Behörde nicht anberaumt, sondern lediglich ein Ortsaugenschein gemäß Paragraph 54, AVG, so ist ein Verlust der beschränkten Parteistellung der Beschwerdeführerin im Verfahren gemäß Paragraph 359 b, GewO 1994 nicht eingetreten, da ein Ortsaugenschein in Folge der nicht gesetzmäßigen Kundmachung die Präklusionsfolgen nicht herbeiführen kann, weshalb der Beschwerdeführerin somit das Recht auf Akteneinsicht gemäß Paragraph 17, AVG zukommt. Nur im Falle der Durchführung einer ordnungsgemäß kundgemachten Verhandlung könnte die Beschwerdeführerin ihre beschränkte Parteistellung wieder verlieren vergleiche VwGH v. 23.8.2008, 2005/04/0087).
Schlagworte
Ortsaugenschein, mündliche Verhandlung, Präklusion, beschränkte ParteistellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGKA:2014:KLVwG.1872.6.2014Zuletzt aktualisiert am
03.02.2015