Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
04.11.2014Index
90/01 StraßenverkehrsordnungRechtssatz
Ein Beschwerdeführer ist nicht gemäß § 5 Abs 2 StVO iVm § 99 Abs 1 lit.c StVO zu bestrafen, wenn es sich aus dem eingeholten psychiatrischen Gutachten eindeutig ergibt, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der ihm angelasteten Tat auf Grund einer krankhaften psychiatrischen Störung (manisch depressive Erkrankung) nicht in der Lage war, das Unerlaubte seiner Tat einzusehen oder dieser Einsicht gemäß zu handeln.Ein Beschwerdeführer ist nicht gemäß Paragraph 5, Absatz 2, StVO in Verbindung mit , Paragraph 99, Absatz eins, Litera c, StVO zu bestrafen, wenn es sich aus dem eingeholten psychiatrischen Gutachten eindeutig ergibt, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der ihm angelasteten Tat auf Grund einer krankhaften psychiatrischen Störung (manisch depressive Erkrankung) nicht in der Lage war, das Unerlaubte seiner Tat einzusehen oder dieser Einsicht gemäß zu handeln.
Schlagworte
psychiatrisches Gutachten, manisch depressiv, schuldunfähig, ZurechnungsfähigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGKA:2014:KLVwG.1755.13.2014Zuletzt aktualisiert am
19.02.2015