RS Lvwg 2014/11/4 KLVwG-1755/13/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.11.2014
beobachten
merken

Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

04.11.2014

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

StVO §5 Abs2
StVO §99 Abs1 litc
VStG §3

Rechtssatz

Ein Beschwerdeführer ist nicht gemäß § 5 Abs 2 StVO iVm  § 99 Abs 1 lit.c StVO zu bestrafen, wenn es sich aus dem eingeholten psychiatrischen Gutachten eindeutig ergibt, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der ihm angelasteten Tat  auf Grund einer krankhaften psychiatrischen Störung (manisch depressive Erkrankung) nicht in der Lage war, das Unerlaubte seiner Tat einzusehen oder dieser Einsicht gemäß zu handeln.Ein Beschwerdeführer ist nicht gemäß Paragraph 5, Absatz 2, StVO in Verbindung mit , Paragraph 99, Absatz eins, Litera c, StVO zu bestrafen, wenn es sich aus dem eingeholten psychiatrischen Gutachten eindeutig ergibt, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der ihm angelasteten Tat  auf Grund einer krankhaften psychiatrischen Störung (manisch depressive Erkrankung) nicht in der Lage war, das Unerlaubte seiner Tat einzusehen oder dieser Einsicht gemäß zu handeln.

Schlagworte

psychiatrisches Gutachten, manisch depressiv, schuldunfähig, Zurechnungsfähigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGKA:2014:KLVwG.1755.13.2014

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Kärnten LVwg Kärnten, http://www.lvwg.ktn.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten