Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
05.11.2014Index
90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG §103 Abs1 Z3 litaRechtssatz
Wer als Zulassungsbesitzer das Lenken seines Kraftfahrzeuges einer Person überlässt, welche die erforderliche Lenkerberechtigung nicht besitzt, macht sich gemäß § 103 Abs 1 Z 3 lit.a KFG iVm § 134 Abs 1 KFG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Das „Überlassen“ des „Lenkens“ im Sinne des § 103 Abs 1 Z 3 lit.a KFG muss zumindest mit bedingtem Vorsatz erfolgen. Der Zulassungsbesitzer muss zumindest ernsthaft mit der Möglichkeit gerechnet haben und diese billigend in Kauf genommen haben, dass sich eine Person, die nicht über die erforderliche Lenkberechtigung verfügt, die Verfügung über das KFZ insoweit verschafft, als sie das KFZ zum Lenken verwendet.Wer als Zulassungsbesitzer das Lenken seines Kraftfahrzeuges einer Person überlässt, welche die erforderliche Lenkerberechtigung nicht besitzt, macht sich gemäß Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, KFG in Verbindung mit Paragraph 134, Absatz eins, KFG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Das „Überlassen“ des „Lenkens“ im Sinne des Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, KFG muss zumindest mit bedingtem Vorsatz erfolgen. Der Zulassungsbesitzer muss zumindest ernsthaft mit der Möglichkeit gerechnet haben und diese billigend in Kauf genommen haben, dass sich eine Person, die nicht über die erforderliche Lenkberechtigung verfügt, die Verfügung über das KFZ insoweit verschafft, als sie das KFZ zum Lenken verwendet.
Schlagworte
Lenken, Überlassen, Zulassungsbesitzer, Lenkberechtigung, bedingter VorsatzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGKA:2014:KLVwG.1343.1344.20.2014Zuletzt aktualisiert am
26.01.2015