RS Lvwg 2014/11/5 KLVwG-1343-1344/20/2014

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Veröffentlicht am 05.11.2014
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

05.11.2014

Index

90/02 Kraftfahrgesetz
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

KFG §103 Abs1 Z3 lita
KFG §134 Abs1
VStG §5 Abs1

Rechtssatz

Wer  als Zulassungsbesitzer das Lenken seines Kraftfahrzeuges einer Person überlässt, welche die erforderliche Lenkerberechtigung nicht besitzt, macht sich gemäß  § 103 Abs 1 Z 3 lit.a KFG  iVm § 134 Abs 1 KFG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Das „Überlassen“ des „Lenkens“ im Sinne des § 103 Abs 1 Z 3 lit.a KFG muss zumindest mit bedingtem Vorsatz erfolgen. Der Zulassungsbesitzer muss zumindest ernsthaft mit der Möglichkeit gerechnet haben und diese billigend in Kauf genommen haben, dass sich eine Person, die nicht über die erforderliche Lenkberechtigung verfügt, die Verfügung über das KFZ insoweit verschafft, als sie das KFZ zum Lenken verwendet.Wer  als Zulassungsbesitzer das Lenken seines Kraftfahrzeuges einer Person überlässt, welche die erforderliche Lenkerberechtigung nicht besitzt, macht sich gemäß  Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, KFG  in Verbindung mit Paragraph 134, Absatz eins, KFG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Das „Überlassen“ des „Lenkens“ im Sinne des Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, KFG muss zumindest mit bedingtem Vorsatz erfolgen. Der Zulassungsbesitzer muss zumindest ernsthaft mit der Möglichkeit gerechnet haben und diese billigend in Kauf genommen haben, dass sich eine Person, die nicht über die erforderliche Lenkberechtigung verfügt, die Verfügung über das KFZ insoweit verschafft, als sie das KFZ zum Lenken verwendet.

Schlagworte

Lenken, Überlassen, Zulassungsbesitzer, Lenkberechtigung, bedingter Vorsatz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGKA:2014:KLVwG.1343.1344.20.2014

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Kärnten LVwg Kärnten, http://www.lvwg.ktn.gv.at
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