Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
12.11.2014Index
40/01 VerwaltungsverfahrenRechtssatz
§ 7 Namensänderungsgesetz definiert, dass die Bewilligung der Änderung des Familiennamens und des Vornamens der Bezirksverwaltungsbehörde obliegt, in deren örtlichen Wirkungsbereich der Antragsteller seinen Wohnsitz, mangels eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat der Antragsteller weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren örtlichen Wirkungsbereich der Antragsteller seinen letzten Wohnsitz im Inland hatte.Paragraph 7, Namensänderungsgesetz definiert, dass die Bewilligung der Änderung des Familiennamens und des Vornamens der Bezirksverwaltungsbehörde obliegt, in deren örtlichen Wirkungsbereich der Antragsteller seinen Wohnsitz, mangels eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat der Antragsteller weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren örtlichen Wirkungsbereich der Antragsteller seinen letzten Wohnsitz im Inland hatte.
Im gegenständlichen Beschwerdefall war der letzte Wohnsitz und Aufenthalt vor der Übersiedelung nach Frankfurt am Main im Inland, in xxx Wien, xxx. Die von der Bezirkshauptmannschaft xxx eingeholte Auskunft aus dem Zentralen Melderegister war nicht maßgeblich, da bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen des Wohnsitzes vorliegen, die Meldung nach dem Meldegesetz nicht von entscheidender Bedeutung ist (vgl. VwGH v.28.02.2013, 2010/10/0004 mwN). Jede Behörde hat ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von bei ihr anhängigen Verfahren von Amts wegen zu prüfen (§ 6 Abs. 1 AVG).Im gegenständlichen Beschwerdefall war der letzte Wohnsitz und Aufenthalt vor der Übersiedelung nach Frankfurt am Main im Inland, in xxx Wien, xxx. Die von der Bezirkshauptmannschaft xxx eingeholte Auskunft aus dem Zentralen Melderegister war nicht maßgeblich, da bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen des Wohnsitzes vorliegen, die Meldung nach dem Meldegesetz nicht von entscheidender Bedeutung ist vergleiche VwGH v.28.02.2013, 2010/10/0004 mwN). Jede Behörde hat ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von bei ihr anhängigen Verfahren von Amts wegen zu prüfen (Paragraph 6, Absatz eins, AVG).
Schlagworte
Namensänderung, Wohnsitz, Inland, Ausland, Zentrales Melderegister, UnzuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGKA:2014:KLVwG.1557.9.2014Zuletzt aktualisiert am
17.06.2016