RS Vwgh 2004/7/1 2001/18/0089

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Veröffentlicht am 01.07.2004
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z8;

Rechtssatz

Für die Erfüllung des Tatbestandes iSd § 36 Abs. 2 Z. 8 FrG 1997 kommt es lediglich darauf an, dass der Fremde (ua) von einem Organ der Arbeitsinspektorate bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht hätte ausüben dürfen. Wie lange eine Beschäftigung bereits ausgeübt wurde und von welchen Motiven sie getragen war, ist für die Erfüllung des Tatbestandes des § 36 Abs 2 Z 8 FrG 1997 ohne Bedeutung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001180089.X01

Im RIS seit

09.08.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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