RS Lvwg 2014/11/13 KLVwG-2849/4/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.11.2014
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

13.11.2014

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 lita
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Nicht nur ein äußeres Ereignis, sondern auch ein Irrtum kann ein „Ereignis“ im Sinne des § 71 Abs 1 lit.a AVG sein.Nicht nur ein äußeres Ereignis, sondern auch ein Irrtum kann ein „Ereignis“ im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Litera a, AVG sein.

Insofern wird in jenen Fällen, in denen die ältere Rechtsprechung in einer unrichtigen Beurteilung der Rechtslage keinesfalls und sogar auch dann keinen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund erblickt hat, wenn dieser Irrtum durch eine unrichtige Rechtsauskunft eines behördlichen Organs veranlasst oder bestärkt wurde, im Einzelfall jedenfalls die Verschuldensfrage zu prüfen und ein Wiedereinsetzungsgrund nur dann zu verneinen sein, wenn dem Antragsteller wenigstens Fahrlässigkeit bei der Versäumung des Termins zur Last fällt (vgl. VwGH v. 2.7.1998, 97/06/0056).Insofern wird in jenen Fällen, in denen die ältere Rechtsprechung in einer unrichtigen Beurteilung der Rechtslage keinesfalls und sogar auch dann keinen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund erblickt hat, wenn dieser Irrtum durch eine unrichtige Rechtsauskunft eines behördlichen Organs veranlasst oder bestärkt wurde, im Einzelfall jedenfalls die Verschuldensfrage zu prüfen und ein Wiedereinsetzungsgrund nur dann zu verneinen sein, wenn dem Antragsteller wenigstens Fahrlässigkeit bei der Versäumung des Termins zur Last fällt vergleiche VwGH v. 2.7.1998, 97/06/0056).

Im gegenständlichen Fall hat der Bürgermeister der Gemeinde xxx dem Beschwerdeführer eine unrichtige  Rechtsauskunft über das Ende der Beschwerdefrist erteilt. Der Bürgermeister der Gemeinde xxx ist zwar ein behördliches Organ, im vorliegenden Zusammenhang allerdings nicht Organwalter der zuständigen Behörde. Der Beschwerdeführer hätte sich daher vorsorglich bei einem Rechtskundigen in Bezug auf den Lauf der Beschwerdefrist informieren müssen, weshalb dem Beschwerdeführer nicht nur ein minderer Grad des Versehens vorzuwerfen ist und der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Bezug auf die Versäumung der Beschwerdefrist daher abzuweisen war.

Schlagworte

Irrtum, Ereignis, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Beschwerdefrist, Versäumung,
minderer Grad des Versehens, Bürgermeister

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGKA:2014:KLVwG.2849.4.2014

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Kärnten LVwg Kärnten, http://www.lvwg.ktn.gv.at
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