Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
13.11.2014Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §7 Abs1 Z3Rechtssatz
Der Umstand, dass in einem fortgesetzten Verfahren dieselben Organwalter tätig werden, wie im vorangegangenen Verwaltungsverfahren, bildet keinen ausreichenden Grund dafür, die Unbefangenheit der betreffenden Person in Zweifel zu ziehen (vgl. VwGH v. 25.10.2000, 99/06/0063).Der Umstand, dass in einem fortgesetzten Verfahren dieselben Organwalter tätig werden, wie im vorangegangenen Verwaltungsverfahren, bildet keinen ausreichenden Grund dafür, die Unbefangenheit der betreffenden Person in Zweifel zu ziehen vergleiche VwGH v. 25.10.2000, 99/06/0063).
Wenn nicht einmal eine Befassung desselben Organwalters im fortgesetzten Verfahren eine Befangenheit darstellt, muss dies umso mehr in Fällen gelten, wo es sich lediglich um denselben Beschwerdeführer handelt, aber eine andere Verwaltungssache.
Abgesehen davon, dass die Verwaltungsrichterin und der Amtssachverständige beim selben Beschwerdeführer in einem anderen Verwaltungsverfahren, neben dem gegenständlichen Verwaltungsverfahren, tätig waren, liegen keine konkreten Umstände vor, die den Anschein erwecken können, dass eine parteiische Entscheidung möglich ist, weshalb eine relative Befangenheit nach § 7 Abs 1 Z 3 AVG auszuschließen ist.Abgesehen davon, dass die Verwaltungsrichterin und der Amtssachverständige beim selben Beschwerdeführer in einem anderen Verwaltungsverfahren, neben dem gegenständlichen Verwaltungsverfahren, tätig waren, liegen keine konkreten Umstände vor, die den Anschein erwecken können, dass eine parteiische Entscheidung möglich ist, weshalb eine relative Befangenheit nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AVG auszuschließen ist.
Schlagworte
Befangenheit, Richter, Amtssachverständiger, vorangegangenes Verfahren, fortgesetztes VerfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGKA:2014:KLVwG.2715.4.2014Zuletzt aktualisiert am
08.05.2015