RS Lvwg 2014/11/13 KLVwG-2715/4/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.11.2014
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

13.11.2014

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §7 Abs1 Z3
  1. AVG § 7 heute
  2. AVG § 7 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 7 gültig von 01.01.2008 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 7 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2007

Rechtssatz

Der Umstand, dass in einem fortgesetzten Verfahren dieselben Organwalter tätig werden, wie im vorangegangenen Verwaltungsverfahren, bildet keinen ausreichenden Grund dafür, die Unbefangenheit der betreffenden Person in Zweifel zu ziehen (vgl. VwGH v. 25.10.2000, 99/06/0063).Der Umstand, dass in einem fortgesetzten Verfahren dieselben Organwalter tätig werden, wie im vorangegangenen Verwaltungsverfahren, bildet keinen ausreichenden Grund dafür, die Unbefangenheit der betreffenden Person in Zweifel zu ziehen vergleiche VwGH v. 25.10.2000, 99/06/0063).

Wenn nicht einmal eine Befassung desselben Organwalters im fortgesetzten Verfahren eine Befangenheit darstellt, muss dies umso mehr in Fällen gelten, wo es sich lediglich um denselben Beschwerdeführer handelt, aber eine andere Verwaltungssache.

Abgesehen davon, dass die Verwaltungsrichterin und der Amtssachverständige beim selben Beschwerdeführer in einem anderen Verwaltungsverfahren, neben dem gegenständlichen Verwaltungsverfahren, tätig waren, liegen keine konkreten Umstände vor, die den Anschein erwecken können, dass eine parteiische Entscheidung möglich ist, weshalb eine relative Befangenheit nach § 7 Abs 1 Z 3 AVG auszuschließen ist.Abgesehen davon, dass die Verwaltungsrichterin und der Amtssachverständige beim selben Beschwerdeführer in einem anderen Verwaltungsverfahren, neben dem gegenständlichen Verwaltungsverfahren, tätig waren, liegen keine konkreten Umstände vor, die den Anschein erwecken können, dass eine parteiische Entscheidung möglich ist, weshalb eine relative Befangenheit nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AVG auszuschließen ist.

Schlagworte

Befangenheit, Richter, Amtssachverständiger, vorangegangenes Verfahren, fortgesetztes Verfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGKA:2014:KLVwG.2715.4.2014

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Kärnten LVwg Kärnten, http://www.lvwg.ktn.gv.at
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