Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
18.11.2014Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §7 Abs2Anmerkung
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.Jänner 2015, Zahl: Ra 2015/12/0003-4 wurde die außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 18.November 2014, Zahl: KLVwG-1470/38/2014, als unbegründet abgewiesen.Rechtssatz
Wenn sich in der Reihenfolge der Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung für das Landesverwaltungsgericht Kärnten für das Jahr 2014 alle Richterinnen und Richter befangen erklären und daher sowohl die besondere als auch die allgemeine Vertretungsregelung der für das Jahr 2014 geltenden Geschäftsverteilung erschöpft ist, so liegt eine „planwidrige“ Regelungslücke vor, zumal eine gesetzliche Regelung für eine derartige Fallkonstellation fehlt. Um diese Regelungslücke zu schließen wird eine analoge Anwendung des § 7 Abs 2 AVG zur Anwendung gebracht (vgl. Stolzlechner Harald, Zur Befangenheit/Unbefangenheit befristet bestellter UVS-Mitglieder.., ZUV 1998/2, 21ff; zur Analogie auch VfSlg 12.883).Wenn sich in der Reihenfolge der Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung für das Landesverwaltungsgericht Kärnten für das Jahr 2014 alle Richterinnen und Richter befangen erklären und daher sowohl die besondere als auch die allgemeine Vertretungsregelung der für das Jahr 2014 geltenden Geschäftsverteilung erschöpft ist, so liegt eine „planwidrige“ Regelungslücke vor, zumal eine gesetzliche Regelung für eine derartige Fallkonstellation fehlt. Um diese Regelungslücke zu schließen wird eine analoge Anwendung des Paragraph 7, Absatz 2, AVG zur Anwendung gebracht vergleiche Stolzlechner Harald, Zur Befangenheit/Unbefangenheit befristet bestellter UVS-Mitglieder.., ZUV 1998/2, 21ff; zur Analogie auch VfSlg 12.883).
Schlagworte
Befangenheit, Richter, Geschäftsverteilung, Regelungslücke, VertretungsregelungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGKA:2014:KLVwG.1470.38.2014Zuletzt aktualisiert am
09.03.2015