RS Vwgh 2004/7/1 2000/18/0145

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.07.2004
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
VVG §10 Abs2;
VVG §4 Abs1;

Rechtssatz

Eine Berufung gegen eine Vollstreckungsverfügung nach § 10 Abs. 2 VVG ist dann als unzulässig zurückzuweisen, wenn das Vorliegen eines tauglichen Berufungsgrundes (d.h. eines Berufungsgrundes iSd § 10 Abs. 2 VVG nicht bloß durch Zitierung der verba legalia, sondern dem Inhalt nach) in der Berufung nicht einmal behauptet wird (Hinweis E 25.1.1968, 1586/67).

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2000180145.X03

Im RIS seit

13.09.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten