Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
21.11.2014Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VwGVG §40Rechtssatz
Wurde über den Beschuldigten zweimal Geldstrafen in der Höhe von € 800,-- mit einer angedrohten Ersatzfreiheitsstrafe von einmal 15 Tagen und einmal 15 Tagen und 10 Stunden und in einem weiteren Fall eine Geldstrafe in der Höhe von € 2.600,-- sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen verhängt und scheint es auf Grund der beim Beschuldigten vorliegenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie der Sorgfaltspflicht wahrscheinlich, dass die Ersatzfreiheitstrafe im gegenständlichen Fall schlagend wird, so ist die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers im Interesse der Verwaltungsstrafrechtspflege notwendig (vgl. EGMR v. 10.6.1996, Bsw 19380/92).Wurde über den Beschuldigten zweimal Geldstrafen in der Höhe von € 800,-- mit einer angedrohten Ersatzfreiheitsstrafe von einmal 15 Tagen und einmal 15 Tagen und 10 Stunden und in einem weiteren Fall eine Geldstrafe in der Höhe von € 2.600,-- sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen verhängt und scheint es auf Grund der beim Beschuldigten vorliegenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie der Sorgfaltspflicht wahrscheinlich, dass die Ersatzfreiheitstrafe im gegenständlichen Fall schlagend wird, so ist die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers im Interesse der Verwaltungsstrafrechtspflege notwendig vergleiche EGMR v. 10.6.1996, Bsw 19380/92).
Schlagworte
Persönliche Freiheit, Verfahrenshilfe, Verfahrenshilfeverteidiger, Ersatzfreiheitsstrafe, Geldstrafe, Einkommens- und Vermögensverhältnisse, SorgfaltspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGKA:2014:KLVwG.2612.4.2014Zuletzt aktualisiert am
10.03.2015