RS Lvwg 2014/11/21 KLVwG-2612/4/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.2014
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

21.11.2014

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG §40
  1. VwGVG § 40 heute
  2. VwGVG § 40 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGVG § 40 gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGVG § 40 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 82/2015

Rechtssatz

Wurde über den Beschuldigten zweimal Geldstrafen in der Höhe von  € 800,-- mit einer angedrohten Ersatzfreiheitsstrafe von einmal 15 Tagen und einmal 15 Tagen und 10 Stunden und in einem weiteren Fall eine Geldstrafe in der Höhe von € 2.600,-- sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen verhängt und scheint es auf Grund der beim Beschuldigten vorliegenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie der Sorgfaltspflicht wahrscheinlich, dass die Ersatzfreiheitstrafe im gegenständlichen Fall schlagend wird, so ist die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers im Interesse der Verwaltungsstrafrechtspflege notwendig (vgl. EGMR v. 10.6.1996, Bsw 19380/92).Wurde über den Beschuldigten zweimal Geldstrafen in der Höhe von  € 800,-- mit einer angedrohten Ersatzfreiheitsstrafe von einmal 15 Tagen und einmal 15 Tagen und 10 Stunden und in einem weiteren Fall eine Geldstrafe in der Höhe von € 2.600,-- sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen verhängt und scheint es auf Grund der beim Beschuldigten vorliegenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie der Sorgfaltspflicht wahrscheinlich, dass die Ersatzfreiheitstrafe im gegenständlichen Fall schlagend wird, so ist die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers im Interesse der Verwaltungsstrafrechtspflege notwendig vergleiche EGMR v. 10.6.1996, Bsw 19380/92).

Schlagworte

Persönliche Freiheit, Verfahrenshilfe, Verfahrenshilfeverteidiger, Ersatzfreiheitsstrafe, Geldstrafe, Einkommens- und Vermögensverhältnisse, Sorgfaltspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGKA:2014:KLVwG.2612.4.2014

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Kärnten LVwg Kärnten, http://www.lvwg.ktn.gv.at
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