Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
27.11.2014Index
90/02 KraftfahrgesetzRechtssatz
Wenn der Spruch des Straferkenntnisses nicht der Vorschrift des § 44a Z 1 VStG entspricht, so ist die Berufungsbehörde zu einer Modifizierung der Tatumschreibung berechtigt. Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass jenes konkrete, dem Beschuldigten durch das Straferkenntnis des Verwaltungsgerichtes zur Last gelegte Verhalten in konkretisierter Form bereits Gegenstand vor der Verwaltungsbehörde war.Wenn der Spruch des Straferkenntnisses nicht der Vorschrift des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG entspricht, so ist die Berufungsbehörde zu einer Modifizierung der Tatumschreibung berechtigt. Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass jenes konkrete, dem Beschuldigten durch das Straferkenntnis des Verwaltungsgerichtes zur Last gelegte Verhalten in konkretisierter Form bereits Gegenstand vor der Verwaltungsbehörde war.
Im gegenständlichen Fall wurde im Verwaltungsstrafverfahren gegenüber der Beschwerdeführerin kein Vorwurf in Bezug auf § 102 Abs 5 lit.c 3. Fall KFG erhoben, weshalb eine Spruchkorrektur nicht möglich war.Im gegenständlichen Fall wurde im Verwaltungsstrafverfahren gegenüber der Beschwerdeführerin kein Vorwurf in Bezug auf Paragraph 102, Absatz 5, Litera c, 3. Fall KFG erhoben, weshalb eine Spruchkorrektur nicht möglich war.
Schlagworte
Spruch, Korrektur, Modifizierung, Verfolgungshandlung, TatumschreibungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGKA:2014:KLVwG.2894.2.2014Zuletzt aktualisiert am
13.03.2015