RS Lvwg 2014/12/1 KLVwG-243/3/2014

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Veröffentlicht am 01.12.2014
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

01.12.2014

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Beschließt  der Gemeindevorstand, den gegenständlichen Berufungen stattzugeben und den erstinstanzlichen Baubewilligungsbescheid aufzuheben und liegt ein Beschluss des Gemeindevorstandes darüber, dass dem Beschwerdeführer die beantragte Baubewilligung versagt wird, dem angefochtenen Bescheid jedoch nicht zu Grunde, so ist der Bescheid demnach so zu betrachten, als ob er von einer unzuständigen Behörde erlassen worden wäre.

Da der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde behaftet ist, war dieser von Amts wegen zu beheben.

Schlagworte

Gemeindevorstand, Unzuständigkeit, Unzuständige Behörde, Baubewilligung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGKA:2014:KLVwG.243.3.2014

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Kärnten LVwg Kärnten, http://www.lvwg.ktn.gv.at
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