Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
01.12.2014Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VwGVG §27Rechtssatz
Beschließt der Gemeindevorstand, den gegenständlichen Berufungen stattzugeben und den erstinstanzlichen Baubewilligungsbescheid aufzuheben und liegt ein Beschluss des Gemeindevorstandes darüber, dass dem Beschwerdeführer die beantragte Baubewilligung versagt wird, dem angefochtenen Bescheid jedoch nicht zu Grunde, so ist der Bescheid demnach so zu betrachten, als ob er von einer unzuständigen Behörde erlassen worden wäre.
Da der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde behaftet ist, war dieser von Amts wegen zu beheben.
Schlagworte
Gemeindevorstand, Unzuständigkeit, Unzuständige Behörde, BaubewilligungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGKA:2014:KLVwG.243.3.2014Zuletzt aktualisiert am
25.06.2015