RS Lvwg 2014/12/17 KLVwG-2558/2/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.2014
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

17.12.2014

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §262 Abs3
BAO §279
  1. BAO § 262 heute
  2. BAO § 262 gültig ab 20.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  3. BAO § 262 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 262 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 97/2002
  1. BAO § 279 heute
  2. BAO § 279 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 279 gültig von 12.08.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2006
  4. BAO § 279 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  5. BAO § 279 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.2002

Rechtssatz

Wurde in der Bescheidbeschwerde lediglich die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen und die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen behauptet, so ist die Abgabenbehörde nicht berechtigt, eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen.

Da jedoch durch die fristgerechte Einbringung des Vorlageantrages die Bescheidbeschwerde wiederum als unerledigt gilt und das Landesverwaltungsgericht nunmehr über die Beschwerde mit Erkenntnis abgesprochen hat (§ 279 BAO), gehört  somit die Beschwerdevorentscheidung nicht mehr dem Rechtsbestand an.Da jedoch durch die fristgerechte Einbringung des Vorlageantrages die Bescheidbeschwerde wiederum als unerledigt gilt und das Landesverwaltungsgericht nunmehr über die Beschwerde mit Erkenntnis abgesprochen hat (Paragraph 279, BAO), gehört  somit die Beschwerdevorentscheidung nicht mehr dem Rechtsbestand an.

Schlagworte

Bescheidbeschwerde, Abgabenbehörde, Beschwerdevorentscheidung, Vorlageantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGKA:2014:KLVwG.2558.2.2014

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Kärnten LVwg Kärnten, http://www.lvwg.ktn.gv.at
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