Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
17.12.2014Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §262 Abs3Rechtssatz
Wurde in der Bescheidbeschwerde lediglich die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen und die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen behauptet, so ist die Abgabenbehörde nicht berechtigt, eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen.
Da jedoch durch die fristgerechte Einbringung des Vorlageantrages die Bescheidbeschwerde wiederum als unerledigt gilt und das Landesverwaltungsgericht nunmehr über die Beschwerde mit Erkenntnis abgesprochen hat (§ 279 BAO), gehört somit die Beschwerdevorentscheidung nicht mehr dem Rechtsbestand an.Da jedoch durch die fristgerechte Einbringung des Vorlageantrages die Bescheidbeschwerde wiederum als unerledigt gilt und das Landesverwaltungsgericht nunmehr über die Beschwerde mit Erkenntnis abgesprochen hat (Paragraph 279, BAO), gehört somit die Beschwerdevorentscheidung nicht mehr dem Rechtsbestand an.
Schlagworte
Bescheidbeschwerde, Abgabenbehörde, Beschwerdevorentscheidung, VorlageantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGKA:2014:KLVwG.2558.2.2014Zuletzt aktualisiert am
21.05.2015