Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
18.12.2014Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2Rechtssatz
Die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt nur dann vor, wenn es keines dazwischengeschalteten weiteren Handelns mehr bedarf, um den behördlich gewollten Zustand herzustellen.
Im gegenständlichen Beschwerdefall hat die Agrarbehörde in einem Schreiben dem Beschwerdeführer lediglich darüber informiert, dass die im Bescheid genannte Frist erstreckt werde. Das Schreiben der Agrarbehörde, gegen welches sich die Maßnahmenbeschwerde richtet, ist eine Erledigung, welche den Beschwerdeführer mit „Sehr geehrter xxx!“ anredet und endet das Schreiben mit „Mit freundlichen Grüßen“. Ein derart verfasstes Schreiben ist – unbeschadet, dass darin eine Frist festgesetzt wird – kein Bescheid, sondern eine (Verfahrens)Anordnung (vgl. VwGH v. 19.10.1992, 92/10/0402). Eine bloße Anordnung kann aber nur dann die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellen, wenn der Adressat der Anordnung bei ihrer Nichtbefolgung mit deren zwangsweisen Realisierung zu rechnen hat. Ihm muss eine bei Nichtbefolgung der Anordnung unverzüglich einsetzende physische Sanktion bevorstehen.Im gegenständlichen Beschwerdefall hat die Agrarbehörde in einem Schreiben dem Beschwerdeführer lediglich darüber informiert, dass die im Bescheid genannte Frist erstreckt werde. Das Schreiben der Agrarbehörde, gegen welches sich die Maßnahmenbeschwerde richtet, ist eine Erledigung, welche den Beschwerdeführer mit „Sehr geehrter xxx!“ anredet und endet das Schreiben mit „Mit freundlichen Grüßen“. Ein derart verfasstes Schreiben ist – unbeschadet, dass darin eine Frist festgesetzt wird – kein Bescheid, sondern eine (Verfahrens)Anordnung vergleiche VwGH v. 19.10.1992, 92/10/0402). Eine bloße Anordnung kann aber nur dann die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellen, wenn der Adressat der Anordnung bei ihrer Nichtbefolgung mit deren zwangsweisen Realisierung zu rechnen hat. Ihm muss eine bei Nichtbefolgung der Anordnung unverzüglich einsetzende physische Sanktion bevorstehen.
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde, Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, Sanktion, Zwang, VerfahrensanordnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGKA:2014:KLVwG.2179.2181.13.2014Zuletzt aktualisiert am
27.10.2015