Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
18.12.2014Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2Rechtssatz
Die Möglichkeit einen Bescheid zu erlangen verhindert die Maßnahmenqualität. Was in einem Verwaltungsverfahren ausgetragen werden kann, kann daher nicht Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde sein, weshalb die Maßnahmenbeschwerde sodann als unzulässig zurückzuweisen ist.
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde, Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, Sanktion, Zwang, BescheidEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGKA:2014:KLVwG.2179.2181.13.2014Zuletzt aktualisiert am
27.10.2015