Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
18.12.2014Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2Rechtssatz
Die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt nur dann vor, wenn es keines dazwischengeschalteten weiteren Handelns mehr bedarf, um den behördlich gewollten Zustand herzustellen.
Im gegenständlichen Beschwerdefall hat die Agrarbehörde ein Schreiben, gegen welche sich die Maßnahmenbeschwerde richtet, an den Beschwerdeführer verfasst, in welchem der Beschwerdeführer mit „Sehr geehrter Herr xxx!“ angeredet wurde und endet das Schreiben mit „Mit freundlichen Grüßen“. Ein derart verfasstes Schreiben ist – unbeschadet, dass darin eine Frist festgesetzt wird – kein Bescheid, sondern eine (Verfahrens)Anordnung (vgl.VwGH v.19.10.1992, 92/10/0402).
Das Schreiben stellt lediglich eine Information dar und wurde dem Beschwerdeführer auch nicht ein Befehl mit unverzüglichem Befolgungsanspruch erteilt, weshalb die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen war.
Schlagworte
Unmittelbare verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt, Maßnahmenbeschwerde, Verfahrensanordnung, SchreibenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGKA:2014:KLVwG.2165.2167.11.2014Zuletzt aktualisiert am
17.08.2015