RS Lvwg 2014/12/23 KLVwG-2902/4/2014

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Veröffentlicht am 23.12.2014
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

23.12.2014

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §236 Abs1

Rechtssatz

Gemäß § 236 Abs 1 BAO hat die Abgabenbehörde im Falle eines Ansuchens um Nachsicht zuerst zu prüfen, ob ein Sachverhalt vorliegt, der dem unbestimmten Gesetzesbegriff "Einhebung nach der Lage des Falles unbillig" entspricht (vgl. VwGH v. 18.1.1996, 93/15/0165). Gemäß Paragraph 236, Absatz eins, BAO hat die Abgabenbehörde im Falle eines Ansuchens um Nachsicht zuerst zu prüfen, ob ein Sachverhalt vorliegt, der dem unbestimmten Gesetzesbegriff "Einhebung nach der Lage des Falles unbillig" entspricht vergleiche VwGH v. 18.1.1996, 93/15/0165).

Wird diese Frage nach der Prüfung verneint, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum mehr, demnach ist der Antrag abzuweisen.

Bejaht die Abgabenbehörde hingegen das Vorliegen einer Unbilligkeit im Sinne des Gesetzes, so hat sie im Bereich des Ermessens nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit zu entscheiden (vgl. VwGH v. 27.6.2013, 2013/15/0173; 20.5.2010, 2009/15/0008).Bejaht die Abgabenbehörde hingegen das Vorliegen einer Unbilligkeit im Sinne des Gesetzes, so hat sie im Bereich des Ermessens nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit zu entscheiden vergleiche VwGH v. 27.6.2013, 2013/15/0173; 20.5.2010, 2009/15/0008).

Schlagworte

Nachsicht, Billigkeit, Zweckmäßigkeit, Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGKA:2014:KLVwG.2902.4.2014

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Kärnten LVwg Kärnten, http://www.lvwg.ktn.gv.at
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