Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
23.12.2014Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §236 Abs1Rechtssatz
Gemäß § 236 Abs 1 BAO hat die Abgabenbehörde im Falle eines Ansuchens um Nachsicht zuerst zu prüfen, ob ein Sachverhalt vorliegt, der dem unbestimmten Gesetzesbegriff "Einhebung nach der Lage des Falles unbillig" entspricht (vgl. VwGH v. 18.1.1996, 93/15/0165). Gemäß Paragraph 236, Absatz eins, BAO hat die Abgabenbehörde im Falle eines Ansuchens um Nachsicht zuerst zu prüfen, ob ein Sachverhalt vorliegt, der dem unbestimmten Gesetzesbegriff "Einhebung nach der Lage des Falles unbillig" entspricht vergleiche VwGH v. 18.1.1996, 93/15/0165).
Wird diese Frage nach der Prüfung verneint, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum mehr, demnach ist der Antrag abzuweisen.
Bejaht die Abgabenbehörde hingegen das Vorliegen einer Unbilligkeit im Sinne des Gesetzes, so hat sie im Bereich des Ermessens nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit zu entscheiden (vgl. VwGH v. 27.6.2013, 2013/15/0173; 20.5.2010, 2009/15/0008).Bejaht die Abgabenbehörde hingegen das Vorliegen einer Unbilligkeit im Sinne des Gesetzes, so hat sie im Bereich des Ermessens nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit zu entscheiden vergleiche VwGH v. 27.6.2013, 2013/15/0173; 20.5.2010, 2009/15/0008).
Schlagworte
Nachsicht, Billigkeit, Zweckmäßigkeit, ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGKA:2014:KLVwG.2902.4.2014Zuletzt aktualisiert am
21.05.2015