Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
14.01.2015Index
66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §4 Abs2Rechtssatz
Als Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienste sind kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anzusehen, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsempfänger erbracht werden.
Für die Abgrenzung zwischen einem Gefälligkeitsdienst und einer Beschäftigung ist eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Es ist in diesen Fällen daher Sache der Partei entsprechende konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten (VwGH 20.5.2014, 2012/08/0257).
Im gegenständlichen Fall wurde xxx nicht vom Beschwerdeführer sondern von dessen Sohn gebeten, ihm beim Aufräumen der durch die am Vortag gefeierte Party entstandene Unordnung behilflich zu sein, wobei hierbei davon ausgegangen worden sind, dass diese Hilfstätigkeit ein bis zwei Stunden maximal in Anspruch nehmen würde. xxx hat hierfür auch kein Entgelt erhalten und ein solches auch nicht erwartet, zumal es sich um eine Hilfeleistung für einen Freund, mit welchem er seit 10 Jahren befreundet war, gehandelt hat. Es war daher im gegenständlichen Fall von einer kurzfristigen, freiwilligen und unentgeltlichen Hilfeleistung auszugehen, die vom Leistenden, aufgrund einer spezifischen Bindung – nämlich der Freundschaft zu xxx – diesem gegenüber erbracht wurde. Ein Dienstverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und xxx ist daher nicht gegeben gewesen, weshalb auch eine Meldepflicht für den Beschwerdeführer nicht bestanden hat.
Schlagworte
Gefälligkeitsdienste, Freundschaftsdienst, Meldepflicht, freiwillige und unentgeltliche Leistung, PartyEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.1079.20.2014Zuletzt aktualisiert am
18.05.2015