Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
15.01.2015Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §7Rechtssatz
Die Behörde hat dem Haftungspflichtigen anlässlich der Erlassung des Haftungsbescheides über den haftungsgegenständlichen Abgabenanspruch Kenntnis zu verschaffen (vgl. VwGH v. 11.07.2000, 2000/16/0227). Wird der zur Haftung herangezogene nicht rechtzeitig darüber aufgeklärt, dass die Abgabe schon bescheidmäßig festgesetzt worden ist, so liegt infolge unvollständiger Information ein Mangel des Verfahrens vor, der im Verfahren über das Rechtsmittel gegen den Haftungsbescheid nicht sanierbar ist (vgl. VwGH v. 28.02.2013, 2011/16/0053). Die Behörde hat dem Haftungspflichtigen anlässlich der Erlassung des Haftungsbescheides über den haftungsgegenständlichen Abgabenanspruch Kenntnis zu verschaffen vergleiche VwGH v. 11.07.2000, 2000/16/0227). Wird der zur Haftung herangezogene nicht rechtzeitig darüber aufgeklärt, dass die Abgabe schon bescheidmäßig festgesetzt worden ist, so liegt infolge unvollständiger Information ein Mangel des Verfahrens vor, der im Verfahren über das Rechtsmittel gegen den Haftungsbescheid nicht sanierbar ist vergleiche VwGH v. 28.02.2013, 2011/16/0053).
Im gegenständlichen Fall ist dem Beschwerdeführer im Haftungsbescheid selbst der Abgabenbescheid nicht zur Kenntnis gebracht worden. Die spätere Mitteilung darüber anlässlich der Berufungsvorentscheidung konnte den ursprünglichen Mangel nicht sanieren und war somit der Beschwerde Folge zugeben.
Schlagworte
Haftung, Haftungsbescheid, Abgabenanspruch, HaftungspflichtigeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.405.6.2014Zuletzt aktualisiert am
18.05.2015