RS Lvwg 2015/1/19 KLVwG-1838-1839/20/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.01.2015
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

19.01.2015

Index

83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002 §5 Abs1
  1. AWG 2002 § 5 heute
  2. AWG 2002 § 5 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  3. AWG 2002 § 5 gültig von 21.06.2013 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  4. AWG 2002 § 5 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  5. AWG 2002 § 5 gültig von 02.11.2002 bis 15.02.2011

Rechtssatz

Für Baurestmassen und aus diesen hergestellten „Recyclingprodukten“  reicht es zur Beendigung der Abfalleigenschaft nicht aus, dass die Altstoffe, die in § 5 Abs 1 AWG 2002 bezeichnete (produktähnliche) Qualität aufweisen. Entscheidend ist vielmehr die Tatsache, dass die Altstoffe bzw. die aus ihnen gewonnenen Stoffe tatsächlich in dieser Beschaffenheit „verwendet“ werden. Für Baurestmassen und aus diesen hergestellten „Recyclingprodukten“  reicht es zur Beendigung der Abfalleigenschaft nicht aus, dass die Altstoffe, die in Paragraph 5, Absatz eins, AWG 2002 bezeichnete (produktähnliche) Qualität aufweisen. Entscheidend ist vielmehr die Tatsache, dass die Altstoffe bzw. die aus ihnen gewonnenen Stoffe tatsächlich in dieser Beschaffenheit „verwendet“ werden.

Die Abfalleigenschaft endet damit nicht bereits mit dem Ende des Aufbereitungsprozesses, sondern erst mit der zulässigen Verwendung für den vorgesehenen Zweck (vgl. VwGH v. 26.4.2013, 2010/07/0238).Die Abfalleigenschaft endet damit nicht bereits mit dem Ende des Aufbereitungsprozesses, sondern erst mit der zulässigen Verwendung für den vorgesehenen Zweck vergleiche VwGH v. 26.4.2013, 2010/07/0238).

Schlagworte

Abfall, Altstoffe, Beschaffenheit, Aufbereitungsprozess

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.1838.1839.20.2014

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Kärnten LVwg Kärnten, http://www.lvwg.ktn.gv.at
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