Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
19.01.2015Index
83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 2002 §5 Abs1Rechtssatz
Für Baurestmassen und aus diesen hergestellten „Recyclingprodukten“ reicht es zur Beendigung der Abfalleigenschaft nicht aus, dass die Altstoffe, die in § 5 Abs 1 AWG 2002 bezeichnete (produktähnliche) Qualität aufweisen. Entscheidend ist vielmehr die Tatsache, dass die Altstoffe bzw. die aus ihnen gewonnenen Stoffe tatsächlich in dieser Beschaffenheit „verwendet“ werden. Für Baurestmassen und aus diesen hergestellten „Recyclingprodukten“ reicht es zur Beendigung der Abfalleigenschaft nicht aus, dass die Altstoffe, die in Paragraph 5, Absatz eins, AWG 2002 bezeichnete (produktähnliche) Qualität aufweisen. Entscheidend ist vielmehr die Tatsache, dass die Altstoffe bzw. die aus ihnen gewonnenen Stoffe tatsächlich in dieser Beschaffenheit „verwendet“ werden.
Die Abfalleigenschaft endet damit nicht bereits mit dem Ende des Aufbereitungsprozesses, sondern erst mit der zulässigen Verwendung für den vorgesehenen Zweck (vgl. VwGH v. 26.4.2013, 2010/07/0238).Die Abfalleigenschaft endet damit nicht bereits mit dem Ende des Aufbereitungsprozesses, sondern erst mit der zulässigen Verwendung für den vorgesehenen Zweck vergleiche VwGH v. 26.4.2013, 2010/07/0238).
Schlagworte
Abfall, Altstoffe, Beschaffenheit, AufbereitungsprozessEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.1838.1839.20.2014Zuletzt aktualisiert am
27.05.2015