Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
20.01.2015Index
62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AuslBG §2 Abs1Rechtssatz
Gefälligkeitsdienste sind nicht unter den Begriff der meldepflichtigen Beschäftigung einzuordnen (vgl. VwGH v. 22.10.2003, 2001/09/0135). Als solche sind kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anzusehen, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsempfänger erbracht werden, wobei der Übergang zwischen Gefälligkeitsdienst und kurzfristiger Beschäftigung im Sinne des Ausländerbeschäftigungsgesetzes als „fließend“ anzusehen ist. Wesentlich ist im Falle eines Gefälligkeitsdienstes, welcher nicht unter die Bewilligungspflicht gemäß § 3 Abs 1 AuslBG fällt, die Freiwilligkeit der Leistung oder die unentgeltliche Mithilfe eines Landsmannes und langjährigen Freundes können auch Gefälligkeitsdienste darstellen (vgl. VwGH v. 18.5.2007, 2007/18/0197).Gefälligkeitsdienste sind nicht unter den Begriff der meldepflichtigen Beschäftigung einzuordnen vergleiche VwGH v. 22.10.2003, 2001/09/0135). Als solche sind kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anzusehen, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsempfänger erbracht werden, wobei der Übergang zwischen Gefälligkeitsdienst und kurzfristiger Beschäftigung im Sinne des Ausländerbeschäftigungsgesetzes als „fließend“ anzusehen ist. Wesentlich ist im Falle eines Gefälligkeitsdienstes, welcher nicht unter die Bewilligungspflicht gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG fällt, die Freiwilligkeit der Leistung oder die unentgeltliche Mithilfe eines Landsmannes und langjährigen Freundes können auch Gefälligkeitsdienste darstellen vergleiche VwGH v. 18.5.2007, 2007/18/0197).
Im gegenständlichen Fall haben drei bosnische Staatsangehörige, welche langjährige Freunde der Beschwerdeführerin sind, bei einem von ihr organisierten Fest mitgeholfen, nämlich durch Spielen von Musik.
Die Musikdarbietungen wurden von den drei bosnischen Staatsangehörigen freiwillig durchgeführt, ohne dass sie hierfür eine Entlohnung erhalten bzw. eine Entlohnung erwartet haben. Die möglicherweise erhaltene Kost und Logis während ihrer Anwesenheit bei der Beschwerdeführerin, ist im gegenständlichen Fall nicht als Entlohnung anzusehen und auch nicht die Aufwendungen für die Anreise. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass es sich bei den drei bosnischen Staatsangehörigen um Landsleute der Beschwerdeführerin handelt und in der jeweiligen Mentalität die Hilfeleistung anderen gegenüber ausgeprägter ist als dies beispielsweise der österreichischen Mentalität entspricht. Es sind daher die Kriterien eines Gefälligkeitsdienstes im Gegenstand jedenfalls erfüllt, weshalb von keiner Bewilligungspflicht der Tätigkeit der drei bosnischen Staatsangehörigen auszugehen war.
Schlagworte
Gefälligkeitsdienste, Meldepflicht, freiwillige und unentgeltliche Leistung, Fest, Freund, Hilfeleistung, Bosnische StaatsangehörigeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.2669.2671.5.2014Zuletzt aktualisiert am
08.05.2015