Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
22.01.2015Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §17 Abs1Rechtssatz
Hat weder der Beschwerdeführer noch sein Rechtsvorgänger im ursprünglichen Betriebsanlagegenehmigungsverfahren Parteistellung, so ist der Beschwerdeführer gemäß § 17 Abs 1 AVG nicht berechtigt in die die jeweiligen Genehmigungsverfahren betreffenden Akten Einsicht zu nehmen.Hat weder der Beschwerdeführer noch sein Rechtsvorgänger im ursprünglichen Betriebsanlagegenehmigungsverfahren Parteistellung, so ist der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 17, Absatz eins, AVG nicht berechtigt in die die jeweiligen Genehmigungsverfahren betreffenden Akten Einsicht zu nehmen.
Schlagworte
Akteneinsicht, Partei, BetriebsanlagegenehmigungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.2868.2.2014Zuletzt aktualisiert am
21.05.2015