Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
22.01.2015Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs3Rechtssatz
Gemäß Artikel 8 Abs. 1 B-VG ist die deutsche Sprache die Staatssprache der Republik und daher auch im Verkehr mit österreichischen Ämtern und Behörden zu verwenden ist. Es können sich zwar auch EU-Bürger auf die Minderheitenrechte, die grundsätzlich nur österreichischen Staatsbürgern in bestimmten Verwaltungsbezirken Kärntens zustehen, berufen und Anbringen in slowenischer Sprache einbringenGemäß Artikel 8 Absatz eins, B-VG ist die deutsche Sprache die Staatssprache der Republik und daher auch im Verkehr mit österreichischen Ämtern und Behörden zu verwenden ist. Es können sich zwar auch EU-Bürger auf die Minderheitenrechte, die grundsätzlich nur österreichischen Staatsbürgern in bestimmten Verwaltungsbezirken Kärntens zustehen, berufen und Anbringen in slowenischer Sprache einbringen
Die Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau ist in der Anlage 2 des Volksgruppengesetzes jedoch nicht genannt. Wenn diese Ausnahme nicht zutrifft, stellt das Anbringen einen nach § 13 Abs. 3 AVG verbesserungsfähigen Mangel dar (vgl. dazu: Hengstschläger Leeb, AVG, § 13, Randzahl 18 ff). (Nur) die Zulässigkeit der Minderheitensprache bei der Unterinstanz bewirkt auch die Zulässigkeit der Verwendung der Minderheitensprache in der Rechtsmittelinstanz (Anlage 2/II/C zum Volksgruppengesetz). Anbringen in englischer Sprache sind jedenfalls unzulässig.Die Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau ist in der Anlage 2 des Volksgruppengesetzes jedoch nicht genannt. Wenn diese Ausnahme nicht zutrifft, stellt das Anbringen einen nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG verbesserungsfähigen Mangel dar vergleiche dazu: Hengstschläger Leeb, AVG, Paragraph 13,, Randzahl 18 ff). (Nur) die Zulässigkeit der Minderheitensprache bei der Unterinstanz bewirkt auch die Zulässigkeit der Verwendung der Minderheitensprache in der Rechtsmittelinstanz (Anlage 2/II/C zum Volksgruppengesetz). Anbringen in englischer Sprache sind jedenfalls unzulässig.
Schlagworte
Deutsche Sprache, Slowenische Sprache, Staatssprache, Anbringen, verbesserungsfähiger MangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.2652.3.2014Zuletzt aktualisiert am
17.08.2015