RS Vwgh 2004/7/1 99/12/0255

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Veröffentlicht am 01.07.2004
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

BDG 1979 §165 idF 1997/I/109;
GehG 1956 §51 idF 1997/I/109;

Rechtssatz

Auch wenn § 51 GehG 1956 - anders als die vor der Novelle BGBl I Nr. 109/1997 geltende Fassung (zur früheren Rechtslage siehe die Darstellung im hg Erkenntnis vom 19. Februar 2003, Zl. 2000/12/0206) - keine ausdrückliche Bezugnahme auf die im Rahmen der Lehrbefugnis abgehaltenen Lehrveranstaltungen mehr enthält, ist diese Schranke weiterhin beachtlich. Dies ergibt sich (ungeachtet der Abänderungen, die die RV zu dieser Bestimmung im Ausschuss erfahren hat) aus den Erläuterungen zur RV zur Novelle BGBl I Nr. 109/1997 (691 BlgNR 20. GP, Seite 43). Einerseits werden die Unterschiede zur früheren Rechtslage (so u.a. zum früheren Zuschlagssystem bei bestimmten Lehrveranstaltungstypen, darunter auch für Privatissima) ausführlich dargestellt, andererseits der Bezug zur Lehrbefugnis sowohl in den Ausführungen zu dieser Bestimmung als auch zu dem gleichzeitig neugefassten § 165 BDG 1979 (in denen der Zusammenhang zu den Dienstpflichten - insbesondere bedarfsorientierte Abhaltung von Pflichtlehrveranstaltungen -, aber auch zur Berechtigung, im Rahmen des Faches darüber hinaus gehende Lehrveranstaltungen anzukündigen bzw. abzuhalten, hervorgehoben wird) betont. Eine (gestaffelte) Abgeltung tatsächlich abgehaltener Lehrveranstaltungen nach § 51 GehG 1956 erfolgt (wie bisher) nur innerhalb einer bestimmten Bandbreite (für mindestens drei, höchstens aber zwölf Semesterstunden Lehrveranstaltungen), wobei die schon in der RV vorgesehene Höchstgrenze von zwölf Stunden beibehalten wurde (geändert wurden nur die starre Binnengrenze zwischen Pflichtlehrveranstaltungen und "freiem Angebot" innerhalb der Lehrbefugnis).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:1999120255.X02

Im RIS seit

05.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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