Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
29.01.2015Index
L66202 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege KärntenNorm
GSLG Krnt §1Rechtssatz
Den Agrarbehörden fehlt jede über die land- und forstwirtschaftliche Nutzung von Bringungswegen aus § 19 K-GSLG herleitbare Entscheidungskompetenz (vgl. Lang, aaO, S. 61, VwGH 2009/07/0119). Der Umfang der privatrechtlichen Dienstbarkeit muss im Streitfall vom Gericht beurteilt werden. Im gegenständlichen Fall ist die Weganlage kein Bestandteil der Bringungsgemeinschaft, und somit kann auch keine behördliche Entscheidung über die daran bestehenden Rechte erfolgen.Den Agrarbehörden fehlt jede über die land- und forstwirtschaftliche Nutzung von Bringungswegen aus Paragraph 19, K-GSLG herleitbare Entscheidungskompetenz vergleiche Lang, aaO, S. 61, VwGH 2009/07/0119). Der Umfang der privatrechtlichen Dienstbarkeit muss im Streitfall vom Gericht beurteilt werden. Im gegenständlichen Fall ist die Weganlage kein Bestandteil der Bringungsgemeinschaft, und somit kann auch keine behördliche Entscheidung über die daran bestehenden Rechte erfolgen.
Dem Landesverwaltungsgericht gebietet es daher gemäß § 28 VwGVG die Zurückweisung des gegenständlichen Antrages zum Inhalt seiner Sachentscheidung zu machen, wenn eine Prozessvoraussetzung, nämlich die Zuständigkeit der Behörde zur Sachentscheidung gemäß § 19 K-GSLG fehlt (vgl. VfGH v. 18.06.2014, G 5/2014).Dem Landesverwaltungsgericht gebietet es daher gemäß Paragraph 28, VwGVG die Zurückweisung des gegenständlichen Antrages zum Inhalt seiner Sachentscheidung zu machen, wenn eine Prozessvoraussetzung, nämlich die Zuständigkeit der Behörde zur Sachentscheidung gemäß Paragraph 19, K-GSLG fehlt vergleiche VfGH v. 18.06.2014, G 5 aus 2014,).
Schlagworte
Bringungsrechte, Bringungsgemeinschaft, Agrarbehörde, Unzuständigkeit, ProzessvoraussetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.S5.3097.4.2014Zuletzt aktualisiert am
21.05.2015