Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
30.01.2015Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VwGVG §9 Abs1Rechtssatz
Ein Bescheid, welcher nach seinem Erscheinungsbild intendiert, einem Kollegialorgan zugerechnet zu werden und welchem kein entsprechender Beschluss dieses Organes zu Grunde liegt, ist so zu betrachten, als ob er von einer unzuständigen Behörde erlassen worden wäre (vgl. VwGH v. 24.11.1988, 84/06/0097; 12.06.1991, 90/13/0028).Ein Bescheid, welcher nach seinem Erscheinungsbild intendiert, einem Kollegialorgan zugerechnet zu werden und welchem kein entsprechender Beschluss dieses Organes zu Grunde liegt, ist so zu betrachten, als ob er von einer unzuständigen Behörde erlassen worden wäre vergleiche VwGH v. 24.11.1988, 84/06/0097; 12.06.1991, 90/13/0028).
Im gegenständlichen Beschwerdefall hat der Gemeindevorstand der Baubewilligung nicht dieselben Projektunterlagen zugrunde gelegt, welche Bestandteile der Beschussfassung waren. Zudem enthält der Beschluss des Gemeindevorstandes die dem Bauwerber mit dem angefochtenen Bescheid auferlegten Bedingungen und Auflagen nicht, weshalb es auch diesbezüglich an einem dem Bescheidspruch entsprechenden Beschluss mangelt. Der Bescheid ist demnach so zu betrachten, als ob er von einer unzuständigen Behörde erlassen worden wäre.
Schlagworte
Bescheid, unzuständige Behörde, Beschluss, SpruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.1934.5.2014Zuletzt aktualisiert am
24.08.2015