RS Lvwg 2015/1/30 KLVwG-1934/5/2014

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Veröffentlicht am 30.01.2015
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

30.01.2015

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Ein Bescheid, welcher nach seinem Erscheinungsbild intendiert, einem Kollegialorgan zugerechnet zu werden und welchem kein entsprechender Beschluss dieses Organes zu Grunde liegt, ist so zu betrachten, als ob er von einer unzuständigen Behörde erlassen worden wäre (vgl. VwGH v. 24.11.1988, 84/06/0097; 12.06.1991, 90/13/0028).Ein Bescheid, welcher nach seinem Erscheinungsbild intendiert, einem Kollegialorgan zugerechnet zu werden und welchem kein entsprechender Beschluss dieses Organes zu Grunde liegt, ist so zu betrachten, als ob er von einer unzuständigen Behörde erlassen worden wäre vergleiche VwGH v. 24.11.1988, 84/06/0097; 12.06.1991, 90/13/0028).

Im gegenständlichen Beschwerdefall hat der Gemeindevorstand der Baubewilligung nicht dieselben Projektunterlagen zugrunde gelegt, welche Bestandteile der Beschussfassung waren. Zudem enthält der Beschluss des Gemeindevorstandes die dem Bauwerber mit dem angefochtenen Bescheid auferlegten Bedingungen und Auflagen nicht, weshalb es auch diesbezüglich an einem dem Bescheidspruch entsprechenden Beschluss mangelt. Der Bescheid ist demnach so zu betrachten, als ob er von einer unzuständigen Behörde erlassen worden wäre.

Schlagworte

Bescheid, unzuständige Behörde, Beschluss, Spruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.1934.5.2014

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Kärnten LVwg Kärnten, http://www.lvwg.ktn.gv.at
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