Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
04.02.2015Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art18 Abs1Rechtssatz
Die parallele Einhebung von Zweitwohnsitzabgabe, pauschalierter Ortstaxe und pauschalierter Nächtigungstaxe ist zulässig. Die Ziele der Zweitwohnsitzabgabe, der pauschalierten Ortstaxe sowie der pauschalierten Nächtigungstaxe sind jeweils andere und fließen die Abgaben auch unterschiedlichen Gebietskörperschaften zu. Für die Einhebung aller Abgaben bestehen finanzverfassungsrechtliche und einfachgesetzliche Grundlagen.
Schlagworte
Nächtigungstaxe, Zweitwohnsitzabgabe, Ortstaxe, EinhebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.2.4.2015Zuletzt aktualisiert am
03.06.2015