Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
05.02.2015Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §46 Abs2Rechtssatz
Ist weder im „Kopf“ des Straferkenntnisses noch im Spruch der Name der Beschwerdeführerin angegeben sondern werden Name und Adresse der Beschwerdeführerin erst in der Zustellverfügung angeführt, so ist es im Wesentlichen ausreichend, wenn sich der Adressat trotz allfälliger Fehlbezeichnungen aus dem Bescheid insgesamt klar erkennen lässt.
Der Adressat eines Straferkenntnisses kann sich aus der Anschrift des Bescheides, aus dem Spruch oder aus der Zustellverfügung ergeben (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 8. Auflage, RZ 411).Der Adressat eines Straferkenntnisses kann sich aus der Anschrift des Bescheides, aus dem Spruch oder aus der Zustellverfügung ergeben vergleiche Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 8. Auflage, RZ 411).
Schlagworte
Kopf, Name, Adresse, Spruch, Bescheid, AnschriftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.3189.6.2014Zuletzt aktualisiert am
02.06.2015