Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
11.02.2015Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59Rechtssatz
Eine Bewilligung und die mit ihr verbundenen Nebenbestimmungen sind als untrennbare Einheit zu behandeln, wenn die Bewilligung ohne die betreffende Nebenbestimmung nicht erteilt werden dürfte und dementsprechend von der Behörde auch nicht erteilt worden wäre (Hengstschläger/Leeb, AVG, 2. Ausgabe 2014, § 59 RZ 21).Eine Bewilligung und die mit ihr verbundenen Nebenbestimmungen sind als untrennbare Einheit zu behandeln, wenn die Bewilligung ohne die betreffende Nebenbestimmung nicht erteilt werden dürfte und dementsprechend von der Behörde auch nicht erteilt worden wäre (Hengstschläger/Leeb, AVG, 2. Ausgabe 2014, Paragraph 59, RZ 21).
Zu den Nebenbestimmungen werden unter anderem Auflagen, Bedingungen und Befristungen gezählt.
Schlagworte
Untrennbarkeit, Nebenbestimmungen, Auflage, Bedingung, BefristungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.3150.2.2014Zuletzt aktualisiert am
01.06.2015