RS Lvwg 2015/2/11 KLVwG-3150/2/2014

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Veröffentlicht am 11.02.2015
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

11.02.2015

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Eine Bewilligung und die mit ihr verbundenen Nebenbestimmungen sind als untrennbare Einheit zu behandeln, wenn die Bewilligung ohne die betreffende Nebenbestimmung nicht erteilt werden dürfte und dementsprechend von der Behörde auch nicht erteilt worden wäre (Hengstschläger/Leeb, AVG, 2. Ausgabe 2014, § 59 RZ 21).Eine Bewilligung und die mit ihr verbundenen Nebenbestimmungen sind als untrennbare Einheit zu behandeln, wenn die Bewilligung ohne die betreffende Nebenbestimmung nicht erteilt werden dürfte und dementsprechend von der Behörde auch nicht erteilt worden wäre (Hengstschläger/Leeb, AVG, 2. Ausgabe 2014, Paragraph 59, RZ 21).

Zu den Nebenbestimmungen werden unter anderem Auflagen, Bedingungen und Befristungen gezählt.

Schlagworte

Untrennbarkeit, Nebenbestimmungen, Auflage, Bedingung, Befristung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.3150.2.2014

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Kärnten LVwg Kärnten, http://www.lvwg.ktn.gv.at
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