Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
11.02.2015Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §7 Abs1 Z1Rechtssatz
Gemäß § 7 Abs 1 Z 1 AVG bildet die Beteiligung eines Angehörigen im Sinne des § 36a AVG an einer Sache eine sogenannte „absolute Befangenheit“. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AVG bildet die Beteiligung eines Angehörigen im Sinne des Paragraph 36 a, AVG an einer Sache eine sogenannte „absolute Befangenheit“.
Im gegenständlichen Fall ist DI xxx Geschäftsführer der Beschwerdeführerin der xxx GmbH. DI xxx ist mit xxx verheiratet, welche die Cousine der nach der geltenden Geschäftsverteilung zuständigen Richterin xxx ist. Gemäß § 36a Abs. 1 Z 2 ist xxx als Verwandte vierten Grades der Seitenlinie eine Angehörige der Richterin xxx. § 36a Abs 1 Z 3 definiert die Angehörigenstellung der Verschwägerten und legt dazu fest, dass lediglich die Verschwägerten zweiten Grades in der Seitenlinie Angehörige sind. DI xxx ist Verschwägerter vierten Grades und daher nicht Angehöriger der Richterin xxx, weshalb der absolute Befangenheitsgrund nach § 7 Abs 1 Z 1 AVG auszuschließen ist. Außer dem durch die Schwägerschaft begründetem familiären Bezug gibt es keine weiteren Berührungspunkte zwischen DI xxx und der Richterin. Anhaltspunkte dafür, die volle Unbefangenheit der Richterin in Zweifel zu ziehen, bestehen nicht. Es gibt daher keine konkreten Umstände, die Anlass dafür geben, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung der Richterin zu zweifeln.Im gegenständlichen Fall ist DI xxx Geschäftsführer der Beschwerdeführerin der xxx GmbH. DI xxx ist mit xxx verheiratet, welche die Cousine der nach der geltenden Geschäftsverteilung zuständigen Richterin xxx ist. Gemäß Paragraph 36 a, Absatz eins, Ziffer 2, ist xxx als Verwandte vierten Grades der Seitenlinie eine Angehörige der Richterin xxx. Paragraph 36 a, Absatz eins, Ziffer 3, definiert die Angehörigenstellung der Verschwägerten und legt dazu fest, dass lediglich die Verschwägerten zweiten Grades in der Seitenlinie Angehörige sind. DI xxx ist Verschwägerter vierten Grades und daher nicht Angehöriger der Richterin xxx, weshalb der absolute Befangenheitsgrund nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AVG auszuschließen ist. Außer dem durch die Schwägerschaft begründetem familiären Bezug gibt es keine weiteren Berührungspunkte zwischen DI xxx und der Richterin. Anhaltspunkte dafür, die volle Unbefangenheit der Richterin in Zweifel zu ziehen, bestehen nicht. Es gibt daher keine konkreten Umstände, die Anlass dafür geben, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung der Richterin zu zweifeln.
Schlagworte
Befangenheit, Angehörige, vierten Grades, zweiten Grades, SchwägerschaftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.3150.2.2014Zuletzt aktualisiert am
01.06.2015