RS Lvwg 2015/2/11 KLVwG-3150/2/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.02.2015
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

11.02.2015

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §7 Abs1 Z1
AVG §36a Abs1 Z2
AVG §36a Abs1 Z3
  1. AVG § 7 heute
  2. AVG § 7 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 7 gültig von 01.01.2008 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 7 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2007
  1. AVG § 36a heute
  2. AVG § 36a gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 36a gültig von 01.01.2010 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  4. AVG § 36a gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. AVG § 36a gültig von 01.01.2008 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  1. AVG § 36a heute
  2. AVG § 36a gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 36a gültig von 01.01.2010 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  4. AVG § 36a gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. AVG § 36a gültig von 01.01.2008 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008

Rechtssatz

Gemäß § 7 Abs 1 Z 1 AVG bildet die Beteiligung eines Angehörigen im Sinne des § 36a AVG an einer Sache eine sogenannte „absolute Befangenheit“.  Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AVG bildet die Beteiligung eines Angehörigen im Sinne des Paragraph 36 a, AVG an einer Sache eine sogenannte „absolute Befangenheit“.  

Im gegenständlichen Fall ist DI xxx Geschäftsführer der Beschwerdeführerin der xxx GmbH. DI xxx ist mit xxx verheiratet, welche die Cousine der nach der geltenden Geschäftsverteilung zuständigen Richterin xxx ist. Gemäß § 36a Abs. 1 Z 2 ist xxx als Verwandte vierten Grades der Seitenlinie eine Angehörige der Richterin xxx. § 36a Abs 1 Z 3 definiert die Angehörigenstellung der Verschwägerten und legt dazu fest, dass lediglich die Verschwägerten zweiten Grades in der Seitenlinie Angehörige sind. DI xxx ist Verschwägerter vierten Grades und daher nicht Angehöriger der Richterin xxx, weshalb der absolute Befangenheitsgrund nach § 7 Abs 1 Z 1 AVG auszuschließen ist. Außer dem durch die Schwägerschaft begründetem familiären Bezug gibt es keine weiteren Berührungspunkte zwischen DI xxx und der Richterin. Anhaltspunkte dafür, die volle Unbefangenheit der Richterin in Zweifel zu ziehen, bestehen nicht. Es gibt daher keine konkreten Umstände, die Anlass dafür geben, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung der Richterin zu zweifeln.Im gegenständlichen Fall ist DI xxx Geschäftsführer der Beschwerdeführerin der xxx GmbH. DI xxx ist mit xxx verheiratet, welche die Cousine der nach der geltenden Geschäftsverteilung zuständigen Richterin xxx ist. Gemäß Paragraph 36 a, Absatz eins, Ziffer 2, ist xxx als Verwandte vierten Grades der Seitenlinie eine Angehörige der Richterin xxx. Paragraph 36 a, Absatz eins, Ziffer 3, definiert die Angehörigenstellung der Verschwägerten und legt dazu fest, dass lediglich die Verschwägerten zweiten Grades in der Seitenlinie Angehörige sind. DI xxx ist Verschwägerter vierten Grades und daher nicht Angehöriger der Richterin xxx, weshalb der absolute Befangenheitsgrund nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AVG auszuschließen ist. Außer dem durch die Schwägerschaft begründetem familiären Bezug gibt es keine weiteren Berührungspunkte zwischen DI xxx und der Richterin. Anhaltspunkte dafür, die volle Unbefangenheit der Richterin in Zweifel zu ziehen, bestehen nicht. Es gibt daher keine konkreten Umstände, die Anlass dafür geben, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung der Richterin zu zweifeln.

Schlagworte

Befangenheit, Angehörige, vierten Grades, zweiten Grades, Schwägerschaft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.3150.2.2014

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Kärnten LVwg Kärnten, http://www.lvwg.ktn.gv.at
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