Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
17.02.2015Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §115Rechtssatz
Die Aufhebung unter Zurückverweisung liegt im Ermessen (vgl. z.B. 1128 BlgNR 21. GB, 15; Ritz, RdW 2002, 565; Ellinger u.a. BAO3, § 289 Anm. 2; VwGH 02.02.2010, 2009/15/0206).Die Aufhebung unter Zurückverweisung liegt im Ermessen vergleiche z.B. 1128 BlgNR 21. GB, 15; Ritz, RdW 2002, 565; Ellinger u.a. BAO3, Paragraph 289, Anmerkung 2; VwGH 02.02.2010, 2009/15/0206).
Zur Ermessensübung weist der VwGH darauf hin, dass es die Anordnung des Gesetzgebers (über ein zweitinstanzliches Verfahren) unterlaufen würde, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in I. Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Rechtsmittelbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde (vgl. VwGH v.21.11.2002, 2002/20/0315).Zur Ermessensübung weist der VwGH darauf hin, dass es die Anordnung des Gesetzgebers (über ein zweitinstanzliches Verfahren) unterlaufen würde, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in römisch eins. Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Rechtsmittelbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde vergleiche VwGH v.21.11.2002, 2002/20/0315).
Im gegenständlichen Fall hat es die belangte Behörde verabsäumt, entsprechende Erhebungen dahingehend zu tätigen, in welche Abgabegruppe die Beschwerdeführerin überhaupt einzuordnen ist. Ohne weitere Begründung im abgaberechtlichen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin in die Abgabengruppe „C“ eingeordnet. Es ist im bekämpften Bescheid jedoch in keiner Weise ausgeführt, wie und unter Zugrundelegung welcher Tatsachen die belangte Behörde zu dieser Einordnung kommt, weshalb die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen war.
Schlagworte
zurückverweisen, mangelhafte Ermittlungen, Abgabengruppe, Ermessen, TourismusabgabeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.390.2.2014Zuletzt aktualisiert am
18.05.2015