RS Lvwg 2015/2/17 KLVwG-390/2/2014

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Veröffentlicht am 17.02.2015
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

17.02.2015

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §115
BAO §278 Abs1
BAO §278 Abs2
  1. BAO § 278 heute
  2. BAO § 278 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. BAO § 278 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  4. BAO § 278 gültig von 01.01.2014 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  5. BAO § 278 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  6. BAO § 278 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.2002
  1. BAO § 278 heute
  2. BAO § 278 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. BAO § 278 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  4. BAO § 278 gültig von 01.01.2014 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  5. BAO § 278 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  6. BAO § 278 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.2002

Rechtssatz

Die Aufhebung unter Zurückverweisung liegt im Ermessen (vgl. z.B. 1128 BlgNR 21. GB, 15; Ritz, RdW 2002, 565; Ellinger u.a. BAO3, § 289 Anm. 2; VwGH 02.02.2010, 2009/15/0206).Die Aufhebung unter Zurückverweisung liegt im Ermessen vergleiche z.B. 1128 BlgNR 21. GB, 15; Ritz, RdW 2002, 565; Ellinger u.a. BAO3, Paragraph 289, Anmerkung 2; VwGH 02.02.2010, 2009/15/0206).

Zur Ermessensübung weist der VwGH darauf hin, dass es die Anordnung des Gesetzgebers (über ein zweitinstanzliches Verfahren) unterlaufen würde,  wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in I. Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Rechtsmittelbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde (vgl. VwGH v.21.11.2002, 2002/20/0315).Zur Ermessensübung weist der VwGH darauf hin, dass es die Anordnung des Gesetzgebers (über ein zweitinstanzliches Verfahren) unterlaufen würde,  wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in römisch eins. Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Rechtsmittelbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde vergleiche VwGH v.21.11.2002, 2002/20/0315).

Im gegenständlichen Fall hat es die belangte Behörde verabsäumt, entsprechende Erhebungen dahingehend zu tätigen, in welche Abgabegruppe die Beschwerdeführerin überhaupt einzuordnen ist. Ohne weitere Begründung im abgaberechtlichen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin in die Abgabengruppe „C“ eingeordnet. Es ist im bekämpften Bescheid jedoch in keiner Weise ausgeführt, wie und unter Zugrundelegung welcher Tatsachen die belangte Behörde zu dieser Einordnung kommt, weshalb die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen war.

Schlagworte

zurückverweisen, mangelhafte Ermittlungen, Abgabengruppe, Ermessen, Tourismusabgabe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.390.2.2014

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Kärnten LVwg Kärnten, http://www.lvwg.ktn.gv.at
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