Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
17.02.2015Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §29Rechtssatz
Gemäß § 3 Abs. 1 Fremdenverkehrsabgabegesetz 1994 (K-FVAG), idF LGBl. Nr. 95/2005, haben die selbständig Erwerbstätigen (natürliche und juristische Personen, Personengemeinschaften), die aus dem Fremdenverkehr Nutzen ziehen und Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 Z 1, 2 und 3 des Einkommenssteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400 erzielen, eine jährliche Fremdenverkehrsabgabe zu leisten.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Fremdenverkehrsabgabegesetz 1994 (K-FVAG), in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 95 aus 2005,, haben die selbständig Erwerbstätigen (natürliche und juristische Personen, Personengemeinschaften), die aus dem Fremdenverkehr Nutzen ziehen und Einkünfte gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 3 des Einkommenssteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 erzielen, eine jährliche Fremdenverkehrsabgabe zu leisten.
Im gegenständlichen Fall ist die Beschwerdeführerin ein internationaler Konzern, welcher in den Geschäftsfeldern Energietechnik-Produkte, Energietechnik-Systeme, Industrie-automation und Antriebe, Niederspannungsprodukte und Prozessautomatisierung tätig ist.
Der Fremdenverkehrsnutzen muss nicht auf eine unmittelbar Beziehung zu den Fremden beruhen, sondern kann dieser auch auf eine mittelbare Beziehung zurückzuführen sein (vgl. VwGH v. 27.02.1992, 91/17/0111; 25.06.2013, 2011/17/0001, u.a.).Der Fremdenverkehrsnutzen muss nicht auf eine unmittelbar Beziehung zu den Fremden beruhen, sondern kann dieser auch auf eine mittelbare Beziehung zurückzuführen sein vergleiche VwGH v. 27.02.1992, 91/17/0111; 25.06.2013, 2011/17/0001, u.a.).
Schlagworte
Fremdenverkehrsabgabe, mittelbare Beziehung, unmittelbare Beziehung, mittelbaren Nutzen, selbständig ErwerbstätigeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.389.2.2014Zuletzt aktualisiert am
15.05.2015