Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
25.02.2015Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §9 Abs6Rechtssatz
§ 9 Abs 6 VStG definiert, dass es alleine auf die rechtswirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten sowie die vorsätzliche Nichtverhinderung der vom verantwortlichen Beauftragten begangenen Tat ankommt. Diese Tatbestandselemente müssen bei der Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat iSd § 44a Z 1 VStG im Spruch zum Ausdruck kommen und müssen bereits Gegenstand einer rechtszeitigen Verfolgungshandlung gewesen sein (VwGH v. 22.05.2012, 2010/04/0146). Paragraph 9, Absatz 6, VStG definiert, dass es alleine auf die rechtswirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten sowie die vorsätzliche Nichtverhinderung der vom verantwortlichen Beauftragten begangenen Tat ankommt. Diese Tatbestandselemente müssen bei der Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat iSd Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG im Spruch zum Ausdruck kommen und müssen bereits Gegenstand einer rechtszeitigen Verfolgungshandlung gewesen sein (VwGH v. 22.05.2012, 2010/04/0146).
Im gegenständlichen Fall ist ein Verweis auf § 9 Abs 6 VStG, insbesondere ein Vorhalt eines vorsätzlichen Verhinderns der vom verantwortlichen Beauftragten begangenen Tat, weder aus dem Spruch des Straferkenntnisses noch aus dem gesamten erstinstanzlichen Akt zu entnehmen, weshalb das gegen den Beschwerdeführer geführte Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war.Im gegenständlichen Fall ist ein Verweis auf Paragraph 9, Absatz 6, VStG, insbesondere ein Vorhalt eines vorsätzlichen Verhinderns der vom verantwortlichen Beauftragten begangenen Tat, weder aus dem Spruch des Straferkenntnisses noch aus dem gesamten erstinstanzlichen Akt zu entnehmen, weshalb das gegen den Beschwerdeführer geführte Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war.
Schlagworte
Verantwortlichkeit, Beauftragter, Spruch, rechtswirksame Bestellung, VertretungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.1376.5.2014Zuletzt aktualisiert am
25.06.2015