Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
09.03.2015Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2Rechtssatz
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die bloße Aufforderung im Sinne des § 5 Abs 2 StVO nicht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar. Es steht dem Betroffenen frei, dieser Aufforderung, wenn auch unter dem Risiko einer allfälligen Verwaltungsübertretung, nicht Folge zu leisten (vgl. VwGH v. 6.7.1990, 90/03/0050). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die bloße Aufforderung im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, StVO nicht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar. Es steht dem Betroffenen frei, dieser Aufforderung, wenn auch unter dem Risiko einer allfälligen Verwaltungsübertretung, nicht Folge zu leisten vergleiche VwGH v. 6.7.1990, 90/03/0050).
Im gegenständlichen Beschwerdefall wurde der schwerverletzte Beschwerdeführer nicht förmlich zum Alkoholvortest aufgefordert, sondern wurde der Beschwerdeführer vom einschreitenden Beamten befragt, ob er dazu in der Lage sei und stimmte der Beschwerdeführer der Vornahme eines Alkoholvortests verbal zu. Da der Beschwerdeführer den Alkoholvortest freiwillig durchführte, kann darin keine sogenannte „faktische Amtshandlung“ erblickt werden.
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde, unmittelbare verwaltungsbehördliche Befehls- und zwangsgewalt, Alkoholvortest, faktische AmtshandlungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.2889.8.2014Zuletzt aktualisiert am
13.08.2015