RS Lvwg 2015/3/25 KLVwG-527/2/2015

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Veröffentlicht am 25.03.2015
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

25.03.2015

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Es liegt kein Wiederaufnahmegrund gemäß § 32 VwGVG vor, wenn es sich um Vorbringen handelt, welche auch in der Revision beim VwGH vorgebracht hätten werden können. Das Wiederaufnahmeverfahren hat nicht den Zweck, allfällige Versäumnisse  der Parteien in einem Ermittlungsverfahren über die Wiederaufnahme des Verfahrens zu sanieren.Es liegt kein Wiederaufnahmegrund gemäß Paragraph 32, VwGVG vor, wenn es sich um Vorbringen handelt, welche auch in der Revision beim VwGH vorgebracht hätten werden können. Das Wiederaufnahmeverfahren hat nicht den Zweck, allfällige Versäumnisse  der Parteien in einem Ermittlungsverfahren über die Wiederaufnahme des Verfahrens zu sanieren.

Schlagworte

Wiederaufnahme, Wiederaufnahmegrund, Versäumnis, Vorbringen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.527.2.2015

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2016
Quelle: Landesverwaltungsgericht Kärnten LVwg Kärnten, http://www.lvwg.ktn.gv.at
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