Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
25.03.2015Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VwGVG §32Rechtssatz
Es liegt kein Wiederaufnahmegrund gemäß § 32 VwGVG vor, wenn es sich um Vorbringen handelt, welche auch in der Revision beim VwGH vorgebracht hätten werden können. Das Wiederaufnahmeverfahren hat nicht den Zweck, allfällige Versäumnisse der Parteien in einem Ermittlungsverfahren über die Wiederaufnahme des Verfahrens zu sanieren.Es liegt kein Wiederaufnahmegrund gemäß Paragraph 32, VwGVG vor, wenn es sich um Vorbringen handelt, welche auch in der Revision beim VwGH vorgebracht hätten werden können. Das Wiederaufnahmeverfahren hat nicht den Zweck, allfällige Versäumnisse der Parteien in einem Ermittlungsverfahren über die Wiederaufnahme des Verfahrens zu sanieren.
Schlagworte
Wiederaufnahme, Wiederaufnahmegrund, Versäumnis, VorbringenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.527.2.2015Zuletzt aktualisiert am
21.01.2016